Bundesverband / Mitgliedsverbände

Korporative Mitgliedsverbände des Hartmannbundes

Ärztliche Verbände können als korporative Verbände dem Hartmannbund beitreten. Folgende Möglichkeiten bestehen nach der Satzung:

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jeder zur Ausübung seines Berufes in Deutschland befugte Arzt werden.
  2. Mitglieder des Verbandes können auch ärztliche Verbände werden (korporative Mitgliedschaft).

Die Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind in § 8 geregelt.

§ 8 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder

  1. Die korporativen Mitglieder haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten, die für die Mitglieder in § 7 festgelegt sind.
  2. Die Mitwirkung der korporativen Mitglieder in den in dieser Satzung vorgesehenen Organen wird wie folgt geregelt:
    1. Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter in den Geschäftsführenden Vorstand.
    2. Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter und zwei Stellvertreter in den Gesamtvorstand.
    3. Jedes korporative Mitglied entsendet seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einen Stellvertreter als Delegierten in die Hauptversammlung.
    4. Die Übernahme eines Mandats im Hartmannbund setzt die Einzelmitgliedschaft im Hartmannbund voraus.

Zwölf Verbände haben sich dem Hartmannbund angeschlossen: