Korporative Mitgliedsverbände des Hartmannbundes
Ärztliche Verbände können als korporative Verbände dem Hartmannbund beitreten. Folgende Möglichkeiten bestehen nach der Satzung:
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jeder zur Ausübung seines Berufes in Deutschland befugte Arzt werden.
- Mitglieder des Verbandes können auch ärztliche Verbände werden (korporative Mitgliedschaft).
Die Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind in § 8 geregelt.
§ 8 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder
- Die korporativen Mitglieder haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten, die für die Mitglieder in § 7 festgelegt sind.
- Die Mitwirkung der korporativen Mitglieder in den in dieser Satzung vorgesehenen Organen wird wie folgt geregelt:
- Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter in den Geschäftsführenden Vorstand.
- Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter und zwei Stellvertreter in den Gesamtvorstand.
- Jedes korporative Mitglied entsendet seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einen Stellvertreter als Delegierten in die Hauptversammlung.
- Die Übernahme eines Mandats im Hartmannbund setzt die Einzelmitgliedschaft im Hartmannbund voraus.
Zehn Verbände haben sich dem Hartmannbund angeschlossen: