Beschluss der Hauptversammlung am 27.10.2007
Präambel
Die vorliegende Satzung nennt die Ziele, für die sich die im Hartmannbund vertretene Ärzteschaft einsetzt.
Dafür geben sich die im Hartmannbund vereinigten Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Satzung, in deren Text die Berufsbezeichnung "Arzt" bzw. "Ärzte" einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet wird.
§ 1 Name und Sitz
Der Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e.V. ist ein eingetragener Verein. Er führt seinen Namen mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Ärzte aller Berufs- und Fachgruppen.
(2) Der Verband tritt ein
§ 3 Gliederung
Der Bundesverband gliedert sich in Landesverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bei Bedarf können in den Landesverbänden Kreis- und Bezirksvereine gebildet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jeder zur Ausübung seines Berufes in Deutschland befugte Arzt oder Zahnarzt werden.
(2) Mitglieder des Verbandes können auch ärztliche Verbände werden (korporative Mitgliedschaft).
Die Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind in § 8 geregelt.
(3) Studenten der Medizin und Zahnmedizin können außerordentliche Mitglieder werden.
(4) Ein Arzt, der sich besondere Verdienste um den ärztlichen Beruf erworben hat, kann durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder können zu Sitzungen zugezogen werden und vom Vorsitzenden das Wort erhalten. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 5 Aufnahme
(1) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Bundes- oder Landesverband zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand des Bundesverbandes.
(3) Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Approbation, Wegfall der Voraussetzungen des § 4, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand des Bundesverbandes.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die Pflichten der Mitglieder oder gegen die ärztliche Berufsauffassung schuldig gemacht hat. Das Ausschlussverfahren regelt die Ehrenordnung.
(4) Die korporative Mitgliedschaft kann mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Vorstand des Verbandes von beiden Seiten beendet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Ärztestandes zu wahren und für die Aufgaben des Verbandes einzutreten. Sie unterstehen der Ehrenordnung des Verbandes.
(3) Alle ordentlichen Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Alle Mitglieder können in die Organe des Verbandes und seiner Gliederungen gewählt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen.
(4) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die jeweils gültige Beitragsordnung als für sich verbindlich an.
(5) Bei allen Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Bundesverbandes maßgeblich.
(6) Außerordentliche Mitglieder sind antrags- aber nicht stimmberechtigt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht auf der Hauptversammlung.
(7) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können von den Vorständen auf Bundes- und Landesebene kooptiert werden. Das kooptierte Mitglied ist antrags- aber nicht stimmberechtigt.
(8) Mit Abgabe der Austrittserklärung erlischt jedes Mandat im Hartmannbund.
§ 8 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder
(1) Die Mitwirkung der korporativen Mitglieder in den in dieser Satzung vorgesehenen Organen wird wie folgt geregelt:
a) Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter in den Geschäftsführenden Vorstand.
b) Die korporativen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter und zwei Stellvertreter in den Gesamtvorstand.
c) Jedes korporative Mitglied entsendet seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einen Stellvertreter als Delegierten in die Hauptversammlung.
(2) Die Übernahme eines Mandats im Hartmannbund setzt die Einzelmitgliedschaft im Hartmannbund voraus.
§ 9 Organe
Die Organe des Verbands sind:
der Geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand, die Hauptversammlung.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens 3, maximal 5 Beisitzern, von denen einer auf Vorschlag aus der Mitte der die jungen Ärzte vertretenden Arbeitskreise gewählt werden soll . Ein weiteres Mitglied wird nach Maßgabe des §8 Abs.1a) in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Geschäftsführenden Vorstand zu kooptieren.
(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung in geheimer Wahl alle vier Jahre gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes, die in der ordentlichen Hauptversammlung von Stimmberechtigten schriftlich vorgeschlagen werden. Das Wahlergebnis ist in dem Publikationsorgan des Verbandes bekannt zu machen.
(4) Scheidet während der Wahldauer der Vorsitzende aus, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle. Die Wahl eines neuen Vorsitzenden für den Rest der Wahldauer findet in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung statt.
Scheidet der Stellvertreter aus, so beschließt die nächste ordentliche Hauptversammlung, welcher Beisitzer das Amt des Stellvertreters für den Rest der Wahldauer versehen soll. Für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung hat der Gesamtvorstand zu bestimmen, welcher Beisitzer das Amt des Stellvertreters versehen soll.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes mit Hilfe der Hauptgeschäftsführung.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder gegebenenfalls von seinem Stellvertreter einberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend ist.
(7) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung in einem schriftlichen Verfahren ist zulässig, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes widerspricht.
(8) Ein besonders verdienter ehemaliger Vorsitzender des Verbandes kann durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Verband kann jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Er ist rede- und antragsberechtigt.
§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für die Grundsätze der Verbandspolitik. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den Vorsitzenden der Landesverbände, zwei Vertretern der korporativen Mitglieder und den Vorsitzenden der Arbeitskreise. Ist der Vorsitzende eines Landesverbandes verhindert oder bereits Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist der Vorsitzende eines Arbeitskreises verhindert oder bereits Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Scheidet während der Wahldauer der Vorsitzende eines Landesverbandes aus, so tritt an seine Stelle im Gesamtvorstand sein Stellvertreter im Landesverband.
(4) Landesverbände mit mehr als 2.000 Mitgliedern haben das Recht, zusätzlich einen Delegierten in den Gesamtvorstand zu entsenden. Überschreitet die Mitgliederzahl erneut diese Richtzahl, so entfällt auf den betreffenden Landesverband jeweils ein weiterer Delegierter. Für jeden Delegierten ist ein Stellvertreter zu wählen. Im übrigen gilt § 16 Abs. 2. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31. Dezember des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres.
(5) Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt der Vorsitzende des Verbands. Für seine Vertretung gilt § 10 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Gesamtvorstand beschließt über den Ort der ordentlichen Hauptversammlung, ferner über ein einheitliches Statut und eine einheitliche Wahlordnung der Landesverbände.
(8) Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, vom Vorsitzenden des Verbandes einberufen. Für seine Vertretung gilt § 10 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Einberufung muss erfolgen, wenn der Geschäftsführende Vorstand es beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes es unter Angabe der Gründe beantragen.
(9) Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
(10) Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes können auf Einladung des Vorsitzenden die Mitglieder des Finanzausschusses und die Mitglieder des Ehrenrates mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
§ 12 Arbeitskreise
Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitskreise einsetzen. Die Anerkennung beschließt die Hauptversammlung. Bis zum Beschluss durch die Hauptversammlung kann der Gesamtvorstand einen Arbeitskreis vorläufig anerkennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 13 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Landesverbände und den von den korporativen Mitgliedern entsandten stimmberechtigten Vertretern (§ 8 Abs. 1c). Auf je 500 Mitglieder eines Landesverbandes entfällt ein Delegierter, auf jeden Landesverband mindestens ein Delegierter. Überschreitet darüber hinaus die Mitgliederzahl die halbe Richtzahl, so entfällt auf den betreffenden Landesverband ein weiterer Delegierter. Die Stellvertretung der Delegierten regelt § 16 Abs. 2.
Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31. Dezember des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. Die Wahl von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes zu Delegierten ist zulässig.
(2) An der Hauptversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind die von den Landesverbänden gemeldeten und vom Bundesverband akkreditierten Delegierten. Eine Übertragung von Stimmen auf andere ist unzulässig. Das Stimmrecht entfällt in eigener Sache.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes einberufen und geleitet. Für seine Vertretung gilt § 10 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Einladungen sollen mindestens drei Wochen vor der Tagung an die zur Teilnahme berechtigten Mandatsträger versandt werden. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. In der Hauptversammlung können mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Delegierten weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, Veränderungen des Mitgliedsbeitrages oder Auflösung des Verbandes.
(5) Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen:
a) die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen aus dem Aufgabenbereich des Verbandes.
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer des Geschäftsführenden Vorstandes, die Wahl des Finanzausschusses nach § 14 sowie der Mitglieder des Ehrenrates.
c) die Genehmigung der Abrechnung des Haushalts- und Finanzplanes des abgelaufenen Jahres sowie des Haushaltsplanes für das Folgejahr.
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
(6) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn sie vom
Geschäftsführenden Vorstand oder vom Gesamtvorstand beschlossen oder von mindestens der Hälfte der Landsverbände beantragt wird. Wenn die Sachlage es erfordert, kann die Einladungsfrist bis auf sieben Werktage abgekürzt werden.
(7) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist von dem die Hauptversammlung leitenden Vorsitzenden des Verbandes oder dem Stellvertreter, dem Protokollführer sowie einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 14 Finanzausschuss
(1) Die Hauptversammlung wählt alle vier Jahre einen aus drei Verbandsmitgliedern und einer entsprechenden Zahl von Stellvertretern bestehenden Finanzausschuss. Ihm darf kein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes angehören.
(2) Dem Finanzausschuss obliegt als Kontrollorgan die Überwachung der Haushaltsführung. Er überprüft die Rechnungslegung und erstattet der Hauptversammlung Bericht.
§ 15 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die durch die Hauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für vier Jahre zu wählen sind.
(2) Das Nähere wird durch die Ehrenordnung geregelt.
§ 16 Organisation der Landesverbände
(1) Die Landesverbände arbeiten auf der Grundlage des einheitlichen Statuts und der einheitlichen Wahlordnung.
(2) In der untersten Stufe der Gliederungen sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. In den höheren Gliederungen werden die Befugnisse der Mitglieder durch Delegierte wahrgenommen.
(3) Die Delegiertenversammlungen der Landesverbände wählen in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl in die Hauptversammlung und die in den Gesamtvorstand zu entsendenden Delegierten und je einen Stellvertreter pro Delegierten. Bei der Wahl der Stellvertreter ist festzulegen, in welcher Reihenfolge diese die Delegierten im Falle der Verhinderung vertreten.
Eine Vertretung ist nur durch gewählte Delegierte möglich.
(4) Die Übertragung des Mandates eines Delegierten auf einen Stellvertreter für eine ein- oder mehrtägige Sitzung des Gesamtvorstandes oder der Hauptversammlung ist möglich. Bei mehrtägigen Sitzungen kann die Stellvertretung auf mehrere Delegierte aufgeteilt werden. Die Übertragung kann jeweils nur für einen Sitzungstag erfolgen, sie muss dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn angezeigt werden. Die Übertragung des Mandats kann danach nicht widerrufen werden.
(5) Die Amtsdauer bei Wahlen innerhalb der Landesverbände beträgt vier Jahre.
(6) Die Wahlen in den Landesverbänden müssen innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres durchgeführt werden, in dem turnusmäßig die Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes vorgesehen ist.
(7) Die Landesverbände können auf Landesebene zu jedem Arbeitskreis auf Bundesebene einen entsprechenden Arbeitskreis bilden. Die Mitglieder des Arbeitskreises auf Landesebene schlagen der Delegiertenversammlung des Landesverbandes einen Vorsitzenden zur Wahl vor.
§ 17 Vertretung
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 18 Haushaltsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Geschäftsführende Vorstand stellt für das jeweils kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der ordentlichen Hauptversammlung vor. Diese genehmigt den Haushaltsplan vor Beginn des neuen Geschäftsjahres. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, so sind die Geschäfte vorläufig unter Zugrundelegung des Haushaltsplanes für das abgelaufene Geschäftsjahr weiterzuführen.
(2) Mit der Genehmigung des Haushaltsplanes beschließt die Hauptversammlung über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch Festsetzung der Beiträge.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel. Innerhalb der Hauptgruppen des Haushaltsplanes kann ein Ausgleich der einzelnen Etatansätze untereinander erfolgen. Für die Deckung von Überschreitungen der Hauptgruppen entweder aus der Position unvorhergesehener Ausgaben des Haushaltsplanes oder aus dem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die sich im Laufe des Geschäftsjahres als notwendig erweisen, kann die Hauptversammlung oder der Gesamtvorstand genehmigen, wenn ihre Deckung aus Rücklagen, Einsparungen bei anderen Ausgabeposten oder Mehreinnahmen gesichert ist.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister. Der Geschäftsführende Vorstand veranlasst durch einen Wirtschaftsprüfer die jährliche Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses nach den im Wirtschaftsverkehr, insbesondere bei Verbänden üblichen Grundsätzen. Die Prüfung erstreckt sich ferner auf die Vermögensaufstellung und den Haushalts- und Finanzplan des zu prüfenden Haushaltsjahres. Die Prüfung soll sich turnusmäßig mindestens auf vier Landesverbände erstrecken. Der Geschäftsführende Vorstand berichtet auf dieser Grundlage jährlich der ordentlichen Hauptversammlung.
§ 19 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung kann nur die Hauptversammlung beschließen.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen drei Monate vor der Hauptversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht und von diesem vier Wochen vor der Versammlung im Publikationsorgan veröffentlicht werden.
(3) Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Satzungsänderung beschließen. Eine Änderung des Zweckes des Verbandes ist nur möglich, wenn unter den oben genannten Voraussetzungen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten sie beschließen.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes erfolgt in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten sie beschließen.
Im Fall einer Auflösung ist das Restvermögen des Verbandes gemeinnützigen Zwecken der Ärzteschaft zuzuwenden.
§ 21 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Verbandes erfolgen in dem vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmten Organ.