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Satzung der Friedrich-Thieding-Stiftung

Stand: Januar 2010

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Friedrich-Thieding-Stiftung des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands e. V.". Sie ist eine selbständige Stiftung des Privaten Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Aufgaben der Stiftung sind:

a) Die Förderung von Forschung, Lehre und Erwachsenenbildung auf allen Gebieten des Gesundheitswesens, insbesondere der ärztlichen Berufsausübung;

b) die Unterstützung und Förderung bedürftiger Ärzte und Studenten der Medizin;

c) Hilfsmaßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens in Entwicklungsländern bzw. im Katastrophenfall.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel auch anderen steuerbegünstigten Vereinen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit entsprechenden Aufgaben zuwenden.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 410.000,- Euro.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter.

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Stiftung kann ihre Einnahmen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

(6) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.

 

§ 4 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) der Stiftungsrat

c) das Kuratorium.

 

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wovon ein Beisitzer den Vorsitzenden vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium gewählt.

(2) Neuwahlen finden alle vier Jahre statt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied dieses Organs während der Amtszeit aus, so erfolgt Nachwahl. Die Amtszeit des Vorstandes stimmt mit der Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands e. V. überein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung. Über die Gewährung von Leistungen zur Durchführung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Vorstand aufgrund der Richtlinien des Kuratoriums.

(3) Der Vorstand hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr.2 des Berliner Stiftungsgesetzes den Wirtschaftsprüfbericht innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde, der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, einzureichen. Der Beschluss des Kuratoriums gemäß § 8 Abs.3 Buchstabe c) und d) der Stiftungssatzung ist beizufügen.

 

§ 7 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Kuratoriums und den vom Kuratorium berufenen natürlichen und juristischen Personen, deren Wirken oder Zielsetzung für die Erreichung des Zweckes der Stiftung bedeutsam und förderlich ist.

(2) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der Vorsitzende des Kuratoriums.

(3) Der Stiftungsrat berät das Kuratorium bei seinen Beschlüssen oder Richtlinien über Art und Umfang der Förderung im Rahmen des Stiftungszweckes.

(4) Der Vorstand unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Kalenderjahr über die Finanzlage, die Verwendung der Mittel und die Tätigkeit der Stiftung. Dieser Bericht kann auch schriftlich gegeben werden.

 

§ 8 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Geschäftsführenden Vorstand des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands e. V. benannt werden. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre und stimmt mit der Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands e. V. überein. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien für die Verwendung der Mittel der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes.

(3) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Erteilung der Entlastung an den Vorstand
e) Bestellung des Stiftungsrates
f) Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, welcher das Geschäftsgebaren der Stiftung zu prüfen und über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen hat
g) Satzungsänderung.

(4) Das Kuratorium hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied von dem Geschäftsführenden Vorstand des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands e. V. benannt.

(6) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand hinzuzuziehen.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Erträgnisse aus der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit der Organe

Die Organe der Stiftung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Vorsitzenden des Organs zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums herbeigeführt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 12 Liquidation

(1) Die Liquidation der Stiftung kann nur auf Beschluss des Kuratoriums nach Anhörung des Stiftungsrates und des Vorstandes erfolgen, wenn sich eine weitere Tätigkeit der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes, aus welchen Gründen auch immer, als unnötig erweist. Der Beschluss des Kuratoriums bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Das Vermögen fällt bei der Liquidation der Stiftung einer vom Kuratorium im Liquidationsbeschluss zu bestimmenden gemeinnützigen Stiftung zu. Lehnt diese die Übernahme des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland.

 

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