Münchner Thesen
Münchner Thesen
Gemeinsame Erklärung von Hartmannbund und Arbeiterwohlfahrt zu den Folgen der Einführung der DRGs (Fallpauschalen) für alte Patienten im Krankenhaus und in der ambulanten Versorgung.
These 1
Die DRG's bilden die Leistungen der Geriatrie und Frührehabilitation nur unzureichend ab. Die spezifisch geriatrisch rehabilitativen Arbeitsweisen (wie das Arbeiten im interdisziplinären Team mit Einschluss der rehabilitativen Pflege, der qualifizierten Nachsorge, der Schulung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen) sowie das geriatriche Assessment werden mit den DRGs nicht bezahlt.
Um die Finanzierung dieser Leistungen zu sichern und damit auch in Zukunft Pflegebedürftigkeit zu verhindern bzw. zu mindern, sind entweder entsprechende DRGs zu entwickeln oder die Finanzierung mit tagesgleichen Pflegesätzen für die Geriatrie und Frührehabilitation beizubehalten.
These 2
Im Krankenhaus sind in den vergangenen fünf Jahren die Patientenzahlen nur in der Gruppe der über 60-jährigen, im Schwerpunkt bei den 75-jährigen gestiegen. Der Anteil jüngerer Patienten nahm im gleichen Zeitraum durch die zunehmenden Möglichkeiten ambulanter Behandlung ab. Als Konsequenz stieg das Durchschnittsalter der im Krankenhaus behandelten Patienten an. Um diese Entwicklung im positiven Sinne aufzunehmen, ist eine qualifizierte Fortbildung der verschiedenen Berufsgruppen in Themen der Altersmedizin, Rehabilitation und Nachsorge erforderlich.
These 3
Verweildauerverkürzungen im Krankenhaus fanden in den letzten Jahren bei allen Patienten statt, besonders bei den über 75-jährigen. Mit Einführung der DRGs wird sich die Verweildauer weiter verkürzen. Es besteht die Gefahr der "blutigen Entlassung" der alten Patienten bzw. der direkten Verlegung ins Altersheim. Es ist zu fordern, dass Angebote einer qualifizierten Frührehabilitation vorgehalten werden, damit der verkürzte Aufenthalt so gut wie möglich therapeutisch und rehabilitativ mit dem Ziel der Verminderung von Pflegebedürftigkeit genutzt wird.
These 4
Die Einführung der DRGs und damit die Verkürzung der Liegezeiten im Krankenhaus fordert den Ausbau ambulanter Behandlungsangebote. Dies ist notwendig für die Behandlungspflege, für geriatrisch qualifizierte Therapien und die ärztliche Versorgung. Hierfür sind zusätzlich Finanzmittel bereitzustellen. Die rigide Deckelung der Leistungsausgaben, wie sie der Gesetzgeber für den ambulanten Sektor vorgenommen hat, machen die notwendige qualifizierte Nachsorge für Ältere sonst unmöglich.
These 5
Auf die sich verändernden Patientenspektren durch die demographische Entwicklung, die zunehmende Multimorbidität sind viele Krankenhäuser unter DRG-Bedingungen nicht vorbereitet. Unter den Krankenhäusern wird sich dennoch ein zunehmender Wettbewerb um den älteren Patienten entwickeln, da nur in dieser Patientengruppe ein Zuwachs zu erwarten ist. Hier ist der Aufbau eines spezifischen, kooperativen geriatrischen Versorgungs- und Entlassungsmanagements an jedem Krankenhaus zu fordern.
These 6
Trotz gesetzlicher Vorgaben im SGB IX und der vielfachen Forderung von Experten und Ministerien werden Modellprojekte ambulanter geriatrischer Rehabilitation nur sehr vereinzelt umgesetzt. Die Kranken- und Pflegekassen werden aufgefordert, diese Entwicklung zu fördern und nicht zu behindern.
These 7
Um Defizite in der Behandlung Älterer und Hochbetagter zu verhindern, ist es erforderlich, vermehrt therapeutische Kurzzeitpflege oder Übergangsstationen mit qualifizierten Fachkräften und Diensten aufzubauen.
These 8
Regionale Netzwerke zur Behandlung von chronisch Kranken, Schlaganfallpatienten, Demenzkranken und multimorbiden Diabetikern sind verstärkt auszubauen. Im Rahmen dieser Netzwerke sind Haus- und Gebietsärzte, Therapeuten und Pflegedienste, Selbsthilfegruppen, Angehörige oder andere Bezugspersonen einzubinden.
These 9
Eine geriatrische Prävention, eine frühe Identifikation und Behandlung von Hochrisikogruppen läßt sich im Rahmen präventiver Hausbesuche durch einen geriatrisch versierten Arzt und/oder eine Pflegefachkraft durchführen. Die Finanzierung sollte über das Präventions-Budget der Krankenkassen erfolgen.
These 10
Der Gesetzgeber sieht im SGB IX und SGB XI den Aufbau regionaler, wohnortnaher Angebote qualifizierter geriatrischer Rehabilitation sowie die Kooperation von Kranken- und Pflegekassen vor. Ziel ist die Verminderung von Pflegebedürftigkeit. Diese gesetzlichen Vorgaben werden bisher nicht umgesetzt. Vielfach hat sich dadurch die Situation der Pflegebedürftigen verschlechtert. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, für die Umsetzung seiner Reformgesetze Sorge zu tragen.
Januar 2003

