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Ärztliche Schweigepflicht

Ärzte sind Berufsgeheimnisträger und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Diese ist kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten. Der Patient muss sich auf die Verschwiegenheitspflicht des Arztes verlassen können. Sie ist Grundvoraussetzung für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Patient und somit auch für eine erfolgreiche Behandlung.

Mit der Ende 2008 vorgenommenen Neufassung des BKA-Gesetzes und der seit dem 1. Januar 2008 zulässigen Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten ist der Schutz des Arztes als Berufsgeheimnisträger jedoch weitgehend ausgehöhlt worden. Anders als Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete müssen Journalisten, Anwälte und Ärzte mit Online-Durchsuchungen rechnen. Ärzte sind auch von der sechsmonatigen Speicherung der Verkehrsdaten ihrer Telekommunikation durch den jeweiligen Dienstanbieter grundsätzlich nicht ausgenommen.

Diese Angriffe auf die ärztliche Schweigepflicht sind nicht nur im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis bedenklich, sondern benachteiligen Ärzte in ihrem Schutz willkürlich gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern.

 

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