Hausarztzentrierte Versorgung / Hausarztmodell
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Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V setzt auf die Lotsenfunktion des Hausarztes. Er soll für den Patienten im Falle einer Erkrankung der erste Ansprechpartner sein und die Behandlungen des Patienten fach- und sektorenübergreifend koordinieren. Die HzV soll somit die Abläufe im Gesundheitswesen optimieren und gleichzeitig die Gesundheitsversorgung effizienter machen. Nach Auffassung des Hartmannbundes sollte der Haus- oder Allgemeinarzt grundsätzlich durchaus erster Ansprechpartner der Patienten sein. Vorrang hat jedoch die freie Arztwahl. Jeglicher Zwang beeinträchtigt das Vertrauen des Patienten zu seinem Arzt. Die Entscheidung, einen Hausarzt aufzusuchen, muss beim Versicherten liegen. Besonders problematisch sind jedoch die aktuellen Regelungen zum Zwang für die gesetzlichen Krankenversicherer, bis zum Stichtag 30. Juni 2009 ihren Versicherten einen HzV-Vertrag anbieten zu müssen, sowie die Vorgabe des Gesetzgebers, dass nur solche Verbände einen HzV-Vertrag schließen dürfen, die mindestens 50 Prozent aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte eines Kammerbezirks vertreten (§ 73b SGB V, Abs. 4, Satz 1). Dies kann derzeit nur der Hausärzteverband leisten, der damit eine Monopolstellung bekommt – und auf den diese Regelung ganz bewusst zugeschnitten ist. Die KVen sind als Vertragspartner praktisch ausgeschlossen. Die aktuelle Regelung verhindert damit einen ehrlichen und fairen Wettbewerb um die besten Versorgungskonzepte, schwächt die gemeinsame Selbstverwaltung aus Kassen und Ärzten, schränkt die in der ärztlichen Berufsordnung verankerte Therapie- und Verordnungsfreiheit des Arztes ein und stellt den einzelnen Arzt rechtlich und strukturell schlechter. Hinzu kommt, dass der Hausärzteverband mit seiner Politik der Vollverträge, deren Finanzierung nur zulasten Dritter möglich ist, die Ärzteschaft nachhaltig spaltet und ein Parallelsystem für die hausärztliche Versorgung anstrebt. Der Hartmannbund fordert den Gesetzgeber daher auf, den § 73b SGB V in seiner derzeit gültigen Fassung grundlegend zu überarbeiten. Dabei sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
Der Hartmannbund spricht sich generell für einen Wettbewerb um die besseren Versorgungskonzepte, für eine Verbesserung der fach- und sektorenübergreifenden Kommunikation und für den Ausbau der Zusammenarbeit unter den Ärzten – unabhängig von vertraglichen Zwängen für Ärzte und Versicherte. Darüber hinaus ist eine kostendämpfende Steuerungswirkung mit einem sozial verträglich ausgestalteten Kostenerstattungsprinzip erheblich zielgenauer und effektiver.
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