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Kostenerstattung

In der GKV dominiert derzeit das Sachleistungsprinzip. Nimmt ein Versicherter Leistungen in Anspruch, trägt seine Kasse die Kosten. Bei den Versicherten führt dies zu einer Mitnahmementalität, die Leistungsabrechnung ist intransparent und die Vergütung nicht sachgerecht. Bislang benachteiligt der Gesetzgeber die Wahl des Kostenerstattungstarifs zum Beispiel mit einer begrenzten Kostenübernahme in Höhe der jeweiligen EBM-Vergütung bei gleichzeitiger Verpflichtung des Arztes zur Abrechnung nach GOÄ. Die Differenz trägt der Versicherte. Hinzu kommen Abzüge der Verwaltungskosten, der Kosten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und zu leistender Zuzahlungen vom Erstattungsbetrag. Zudem existieren Mindestzeiträume, innerhalb derer der Versicherte den Tarif nicht wechseln darf.

Dagegen bietet die Kostenerstattung mehrere Vorteile: Es herrscht Transparenz im Leistungs- und Kostengeschehen, die Versicherten haben freie Arztwahl und die Patientenströme werden über die sozialverträgliche Selbstbeteiligung zugunsten notwendiger und versorgungsintensiver Behandlungen gesteuert, sodass dem Arzt mehr Zeit für den einzelnen Patienten verbleibt. Dieser kann sich darauf verlassen, dass der Arzt ausreichend Zeit für ihn hat, und er erfährt, welche Kosten seine Behandlung verursacht. Die Kostenerstattung mit sozial verträglicher Selbstbeteiligung ist damit zugleich ein geeignetes Anreizsystem für kosten- und gesundheitsbewusstes Verhalten, was die künftige Kostenentwicklung im Gesundheitswesen positiv beeinflusst.

Der Hartmannbund fordert den Gesetzgeber auf, das Kostenerstattungsprinzip als primäres Abrechnungs- und Vergütungssystem in der gesetzlichen Krankenversicherung einzuführen. Die Kostenerstattung ist an eine sozial verträgliche Selbstbeteiligung zu koppeln, um gezielt Anreize für kosten- und gesundheitsbewusstes Verhalten zu setzen. Gleichzeitig  muss gewährleistet sein, dass Menschen mit geringem Einkommen durch diese Regelung nicht von notwendigen Arztbesuchen abgehalten werden. Die Etablierung des Kostenerstattungsprinzips muss für alle GKV-Versicherte gleichzeitig erfolgen. Bis zur Einführung des Kostenerstattungsprinzips als primäres Abrechnungs- und Vergütungssystem sind die bisher vom Gesetzgeber festgelegten Benachteiligungen bei der Wahl der Kostenerstattung zu beseitigen. Das sind vornehmlich die Regelungen laut § 13 SGB V, Absatz 2.

 

Kostenerstattungskonzept des Hartmannbunds

 

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