Patientenverfügungen
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Bei der Patientenverfügung geht es nicht um einen Konflikt zwischen dem Arzt und seinem Patienten. Beide haben einen Anspruch auf Rechtssicherheit und Verlässlichkeit. Betroffene Patienten müssen sicher sein, dass ihr Wille im Falle eines Falles beachtet wird. Gleichzeitig aber müssen auch die behandelnden Ärzte, Angehörige und Betreuer die Sicherheit haben, dass die Beachtung des Patientenwillens keine rechtlichen Folgen für sie nach sich zieht. Keinesfalls dürfen durch gesetzliche Regelungen neue Verunsicherungen im medizinischen Alltag hervorgerufen werden. Die Wahrung der Menschenwürde und die Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten ist ärztlicher Maßstab für jede medizinische Behandlung. Dies gilt ganz ausdrücklich auch für im Vorfeld geäußerte Willensbekundungen von Patienten. Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille ist daher für das ärztliche Handeln grundsätzlich verbindlich. Regelungen, die die Wirkung des Patientenwillens darauf begrenzt, dass die Krankheit einen unumkehrbar zum Tode führenden Verlauf genommen hat, stehen im Widerspruch zum Recht eines jeden Patienten, sich grundsätzlich für oder gegen eine medizinische Handlung zu entscheiden und gegebenenfalls auch den Umfang zu bestimmen. Solche Regelungen sind daher abzulehnen. Eine im Vorfeld getroffene Patientenverfügung über die Ablehnung einer Behandlung muss auch dann Bestand haben, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist. In Abwägung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Lebens ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies nur dann gelten kann, wenn in der Patientenverfügung die konkrete Behandlungssituation genau beschrieben ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen geänderten Willen hindeuten. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung, vor allem aber auch ihr Widerruf, sollte nicht von bestimmten Formalitäten abhängig gemacht werden. Entscheidend ist die Beurteilung, ob der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille weiterhin gültig ist. Es darf allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass der Patient möglicherweise entgegen der von ihm vorher getroffenen Entscheidung in der akuten Behandlungssituation seine Lage neu beurteilt. Ungeachtet bestimmter Formfragen ist allerdings der schriftliche Nachweis des Patientenwillens unabdingbar. Bei allem Respekt vor der Selbstbestimmung eines Patienten darf aber keine gesetzliche Regelung den behandelnden Arzt zu einer aktiven Sterbehilfe zwingen. Dies ist für einen Arzt, der seinen Beruf ergriffen hat, um zu helfen und zu heilen, unter keiner Voraussetzung akzeptabel.
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