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Streikrecht

Der Streik gehört zu den wirkungsvollsten Maßnahmen des Arbeitskampfes, um den Interessen einer Berufsgruppe Nachdruck zu verleihen. Die niedergelassenen Ärzte in Deutschland haben 1931 und erneut 1955 auf ihr Streikrecht verzichtet. Sie akzeptierten den bis heute geltenden Verzicht, weil ihnen im Gegenzug die Freiberuflichkeit zugesichert wurde und ihre Standesvertretungen – die Kassenärztlichen Vereinigungen – den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung erhielten. Dies war bislang das Fundament des bundesdeutschen Kollektivvertragsystems. Inzwischen sind jedoch Sonderverträge im Rahmen der Integrierten Versorgung und Direktverträge zwischen Kassen und Ärzten ohne Beteiligung der KVen möglich. Erste Einschätzungen gehen davon aus, dass der Anteil derartiger Verträge an der ambulanten Versorgung künftig bei bis zu 45 Prozent liegen könnte. Damit können die KVen den Sicherstellungsauftrag nicht mehr vollverantwortlich wahrnehmen. Die Grundlagen der in den fünfziger Jahren zwischen Kassen, Ärzten und Politik erzielten Vereinbarung sind somit nicht mehr gegeben.

Der Hartmannbund bekennt sich zum Kollektivvertragssystem, da es die flächendeckende wohnortnahe ambulante Versorgung für alle Versicherten in Deutschland gewährleistet und alle Arztgruppen einschließt. Die bereits unter den aktuellen Bedingungen gerechtfertigt erscheinende Forderung nach einer Wiedereinführung des Streikrechts für Vertragsärzte wird daher nur befürwortet, wenn dieses System in Deutschland keinen Bestand mehr hat.

Sollte dieser Fall jedoch eintreten, muss die Frage des Sicherstellungsauftrags neu überdacht und den niedergelassenen Ärzten das Streikrecht ausdrücklich zugestanden werden. Dann wären Streiks grundsätzlich gerechtfertigt, um eine Verbesserung der Vergütungs- und Versorgungssituation zu erzielen. Allerdings darf unter gar keinen Umständen die notwendige Versorgung der Patienten unter eventuellen Streikmaßnahmen leiden. Entsprechende organisatorische Vorkehrungen sind unabdingbar, Standespflichten dürfen auch in solchen Situationen nicht verletzt werden.

 

Kollektivvertrag

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