Ärztin erstreitet vorm BGH vollständige Löschung bei jameda!

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage einer Ärztin auf vollständige Löschung ihrer Daten stattgegeben. Die Daten -so die Karlsruher Richter- seien im konkreten Fall gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als personenbezogene Daten zu löschen, weil ihre Speicherung unzulässig sei.

Das Arztsuche- und Arztbewertungsportal jameda stellt ihren Usern Informationen u.a. über Ärzte kostenfrei zur Verfügung. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Jameda bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet jameda bei Ärztinnen und Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal wurde sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils erschienen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wurde neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangte mit der vorliegenden Klage von jameda die vollständige Löschung ihres Eintrags, die Löschung ihrer veröffentlichten Daten, klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das zunächst zuständige Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision zu, so dass die Klägerin vor den BGH ziehen konnte und dort ihrer Klage stattgegeben wurde.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG seien die personenbezogene Daten der Dermatologin zu löschen, weil deren Speicherung unzulässig sei. Zwar habe der Senat mit einem Urteil im Jahr 2014 (Az.: VI ZR 358/13) für das von jameda betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte mit Bewertung von Patienten zulässig sei, der vorliegende Fall unterscheide sich vom damaligen Fall jedoch in einem entscheidenden Punkt. Jameda agiere nicht mehr als „neutraler“ Informationsmittler. Während das Arztbewertungsportal bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse es auf dem Profil seines „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Sobald sich jameda in dieser Weise zugunsten des eigenen Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurücknehme, kann es ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Im konkreten Fall führte dies zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten nach BDSG zuzubilligen sei.

BGH, 20.02.2018 (Az.: VI ZR 30/17)