Antrag auf Übernahme von Behandlungskosten gilt nach Fristablauf als bewilligt

Krankenkassen müssen -wie bereits gesetzlich vorgesehen- spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen über die Leistungsanträge ihrer Versicherten entscheiden. Sollte dies nicht der Fall sein, gelte eine fingierte Genehmigung. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung (Az.:B 1 KR 15/17 R, B 1 KR 24/17 R). Die Krankenkasse könne die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig sei (z.B. grundlegende Tatsachen verschleiert wurden) und damit die Voraussetzungen des Anspruchs auf die fingierte Genehmigung nicht erfüllt seien. Nach Auffassung des BSG wollte der Gesetzgeber mit der fingierten Genehmigung die Rechte der Patientinnen und Patienten gezielt verbessern. Er schütze damit bewusst das Interesse aller Berechtigten an zeitgerechten Entscheidungen der Krankenkassen und wolle mittellose Versicherte nicht sachwidrig gegenüber den Versicherten benachteiligen, die sich gleich nach der Genehmigung die Leistung selbst beschaffen könnten. Ärztinnen und Ärzte können ihre Patienten somit darüber informieren, dass nach nicht zeitgerechter Bewilligung und ohne konkrete aufschiebende Nachfragen seitens der Kassen, von einer Übernahme der Behandlungskosten ausgegangen werden kann.