Scheinselbständigkeit auf Rettungswagen

Die Beschäftigung von Honorarnotärzten auf Rettungswagen ist in Mecklenburg-Vorpommern in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das damit ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigt. Das LSG hatte die Beschäftigung von Honorarärzten auf Rettungswagen als Scheinselbständigkeit eingestuft.

Im konkreten Fall ging es um den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Arzt war dort seit dem 21. Januar 2008 gelegentlich als Notarzt tätig – für ein Honorar von 450 Euro je 24-Stunden-Dienst. Mit diesem Honorar waren sämtliche Kosten, die dem Arzt über seine Arbeitsleistung hinaus entstanden, abgegolten. Im Statusfeststellungsverfahren stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch per Bescheid fest, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele. Der dagegen eingereichte Widerspruch blieb erfolglos. Gegen den Widerspruchbescheid ging das DRK erfolgreich beim zuständigen Sozialgericht (SG) vor. Das DRK verwies in seiner Argumentation auf Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV, der das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung definiert. Demzufolge habe es sich nicht um das Vorliegen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer gehandelt. Gegen die Entscheidung des SG legte die DRV Berufung beim LSG ein.

Dieses folgte der Auffassung des SG nicht und gab der Berufung statt. Nach Auffassung der Landesrichter trafen die Kriterien, die eine abhängige Beschäftigung nach Paragraf 7 Abs.1 SGB IV ausmachen, zu. Eine abhängige Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese sei – wie im vorliegenden Fall – bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb auch dann gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht könne eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, so die Richter. In ihrem Beschluss vom 28. April 2015 heißt es: „Die Weisungsgebundenheit kann – vorrangig bei Diensten höherer Art – eingeschränkt sein, die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn Dienste im Auftrag eines Betriebes verrichtet werden.“ Gerade bei Diensten höherer Art, bei denen dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder wie bei Ärzten aus fachlichen Gründen nicht möglich ist, führe dies nicht zwangsläufig zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit seien die Verhältnisse nach der Auftragsannahme – also die Umstände der Durchführung des einzelnen Auftrages. Im konkreten Fall sei der Arzt nicht nur weisungsgebunden, sondern auch zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet gewesen, habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen und keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, so die Richter.

Das BSG hatte in diesem Fall lediglich über eine gegen das LSG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des DRK zu befinden. Diese lehnte das BSG ab. Das LSG-Urteil ist damit rechtskräftig. (stp)

Az.: B 12 R 19/15 B, L 7 R 60/12