Zusätzliche Notdienstpauschale für Vertragsärzte unzulässig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bayerns und den regionalen Krankenkassen vereinbarte zusätzliche Notdienstpauschale für Vertragsärzte für unzulässig erklärt. Damit erhalten Ärzte, die in Bayern am notärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, spätestens ab dem 3. Quartal weniger Geld. Zum einen habe die Vereinbarung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, so die Richter, da die Pauschale nur Vertragsärzte erhielten, Notfallambulanzen aber nicht. Die Ambulanzen würden somit diskriminiert. Zum anderen seien die Vertragspartner zu regionalen Modifikationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht berechtigt.

Die zum 1. Januar 2009 getroffene Vereinbarung zwischen der KV Bayerns mit den Landesverbänden der Krankenkassen sah eine zusätzliche Bereitschaftsdienstpauschale für die Teilnahme am Notdienst für Vertragsärzte in Höhe von 4,70 Euro je Stunde tagsüber und in Höhe von 8,33 Euro je Stunde nachts vor. Notfallambulanzen waren davon ausgeschlossen. Dies sei gleichheitswidrig, da der Gesetzgeber die Abschaffung des Investitionskostenabschlags für Krankenhäuser mit dem Krankenhausstrukturgesetz zum Jahresbeginn 2016 ausdrücklich mit der sich dadurch ergebenden Ungleichbehandlung im Notdienst begründet habe. Die Richter sehen darin den Willen des Gesetzgebers manifestiert, bei der Vergütung im Notdienst – anders als bisher – keine Differenzierungen mehr gelten zu lassen.

Geklagt hatte eine Klinik, die ebenfalls die Zusatzvergütung in Anspruch nehmen wollte. Das erstinstanzliche Urteil, das der beklagten KV Bayerns Recht gab, hob das Landessozialgericht (LSG) nach Revision des Klinikträgers mit der Begründung auf, dass die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs sich aus den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ergebe, sodass die Leistungen grundsätzlich so zu vergüten seien, als ob sie von zugelassenen Vertragsärzten erbracht worden wären. Deshalb dürfe der Vergütungsanspruch der Klinik gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nicht reduziert werden, so das LSG.

Die dagegen gerichtete Revision der KV hatte Erfolg – jedoch zu dem Preis, dass nun nicht nur die Klinik keinen Anspruch auf die zusätzliche Vergütungspauschale hat, sondern auch kein Vertragsarzt mehr. Die Vereinbarung sei insgesamt unzulässig, da die regionalen Vertragspartner nicht berechtigt seien, entsprechende Vergütungstatbestände zu regeln und damit die Bestimmungen zur Notdienstvergütung aus dem bundesweit geltenden EBM für vertragsärztliche Leistungen zu modifizieren. Und die Klinik habe keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, so das Urteil. (stp)

Az.: B 6 KA 12/16 R