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Recht aktuell

13.09.2011
Chefarzt-Kündigung durch katholische Klinik wegen Wiederheirat unwirksam

BAG sieht im Einzelfall überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung eines Chefarztes an einer katholischen Klinik für unwirksam erklärt. Die Richter bekräftigten im Grundsatz das verfassungsrechtlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und stellten lediglich für den Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Chefarztes an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses fest.

Der Chefarzt war seit dem Jahr 2000 an einer katholischen Klinik in Düsseldorf tätig. Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau lebte er von 2006 bis 2008 mit seiner jetzigen Frau in unehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, was dem Klinikum nach Feststellungen der Vorinstanz auch bekannt war. Nach Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 2008 heiratete er seine jetzige Frau standesamtlich. Daraufhin kündigte die Klinik, die auch in zweiter Ehe verheiratete Ärzte nicht katholischen Glaubens beschäftigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2009.

Die Richter des BAG stellten zwar klar, dass die Wiederheirat nach der katholischen Sittenlehre eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sei, die mit der Kündigung geahndet werden könne. Eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Kirche gegenüber denen des Arbeitnehmers hätte aber im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse des Chefarztes ergeben.

Insbesondere zwei Aspekte waren für die Entscheidung zugunsten des Chefarztes ausschlaggebend: Erstens hatte das Düsseldorfer Krankenhaus protestantischen Arbeitnehmern bei Wiederheirat nicht gekündigt und sich insofern inkonsequent verhalten. Zweitens habe die Klinikleitung das laut Arbeitsvertrag untersagte Leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft von 2006 bis 2008 anstandslos hingenommen.

Fazit: Kliniken in kirchlicher Trägerschaft nehmen weiterhin einen Sonderstatus ein. Angestellte kirchlicher Träger können unbenommen ihrer persönlichen Freiheitsrechte aufgrund des grundrechtlich verankerten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch aus sittlich-moralischen Gründen – wie etwa Abtreibung, Scheidung und Kirchenaustritt – ihre Anstellung verlieren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011 – 2 AZR 543/10

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