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Recht aktuell

22.09.2011
Urteil des Bundesfinanzhofes

Immaterieller Praxiswert kann steuerlich geltend gemacht werden

Der immaterielle Praxiswert kann nach der Übernahme einer Vertragsarztpraxis steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Demnach darf das Finanzamt die Zulassung des Praxisnachfolgers steuerlich nicht als abtrennbares Wirtschaftsgut ansehen.
Nach der Übernahme können Ärzte auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben.

Im konkreten Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie geklagt, der 1998 in Rheinland-Pfalz eine Facharztpraxis mit einem Patientenstamm gesetzlich versicherter Patienten erwarb. Der Kaufpreis betrug 255.000 Euro. Davon entfielen 30.000 Euro auf die Einrichtung und 225.000 Euro auf den ideellen Wert der Praxis. Diesen hatten die Vertragsparteien anhand der mit den Kassenpatienten erzielten Umsätze und Gewinne ermittelt. Nach seiner Zulassung gründete der Orthopäde eine Gemeinschaftspraxis mit einem Anästhesisten. Seinen Anteil am ideellen Praxiswert von 123.000 Euro schrieb der Orthopäde jährlich ab.

Dem widersprach das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung. Die Abschreibungen seien zu hoch. Der immaterielle Praxiswert enthalte den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung", der ein vom Praxiswert abzutrennendes Wirtschaftsgut sei, das sich nicht abnutze und daher auch nicht abgeschrieben werden könne. Den Wert der Vertragsarztzulassung setzte das Finanzamt auch mit Blick auf den "Konkurrenzschutz" mit der Hälfte des ideellen Praxiswerts an. Weil der ideelle Praxiswert bis 2001 bereits zur Hälfte abgeschrieben sei, seien weitere Abschreibungen ab 2002 nicht mehr möglich.

Der BFH folgte dem nicht. "Orientiert sich der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten", heißt es. Er lasse sich nicht als gesondertes Wirtschaftsgut abspalten. Denn ein Arzt, der seine Praxis abgebe, müsse bei der KV einen Antrag auf Fortführung durch einen Nachfolger stellen. Den Nachfolger könne er zwar vorschlagen, die Bestätigung liege aber im Ermessen des Zulassungsausschusses. Daher könne der abgebende Arzt den Vorteil der Zulassung "grundsätzlich nicht selbstständig verwerten". Hinzu komme, dass die Abtrennung eines solchen Wirtschaftsguts auch schlicht nicht praktikabel sei, "weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist".

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass ihre Entscheidung auf den Fall, dass der Erwerber nur an der Zulassung interessiert ist und die Praxis ohne Nutzung von Einrichtung und Patientenstamm an einem anderen Ort fortführt, nicht anwendbar sei.

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