Beschlüsse
Zweitmeinung ja, aber nicht am Berufsrecht vorbei!
Der Hartmannbund betont die Bedeutung des Rechts der Patienten auf eine „zweite ärztliche Meinung“ und fordert deshalb die Landesärztekammern auf, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass bei der Erstellung von ärztlichen Zweitmeinungen das Berufsrecht gewahrt bleibt. Dies bedeutet einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt und nicht über das Internet. Dies bedeutet auch eine Abrechnung gemäß der Berufsordnung und der GOÄ. Zweitmeinungsportale wie zum Beispiel „Vorsicht! Operation!" sind vor diesem Hintergrund abzulehnen, ebenso wie entsprechende Angebote von Krankenkassen, die nicht mit der Berufsordnung vereinbar sind und bei denen die medizinische Sicherheit nicht gewährleistet ist.
Begründung:
Die Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung ist in einer zumeist schwierigen Lebenslage für Patientinnen und Patienten eine bedeutsame Hilfestellung. Deshalb ist es unverzichtbar, dass dabei die aus gutem Grunde formulierten Vorgaben des Berufsrechts eingehalten werden und keine Grauzonen entstehen. Fernbehandlungen oder Ferndiagnosen verstoßen eindeutig gegen die ärztliche Berufsordnung. Diese sieht – ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ausdrücklich vor, dass therapeutische Aspekte nur nach eigener unmittelbarer Anschauung des Patienten beurteilt werden dürfen. Zudem muss gerade auch mit Hinblick auf verschiedene Zweitmeinungsangebote von Krankenkassen sichergestellt werden, dass Zweitmeinungen nicht zu einem Wirtschaftszweig im Sinne eines Selbstzwecks oder zum Instrument der Leistungsreduzierung werden. Damit muss auch vermieden werden, dass aus zweckfremden Erwägungen das notwendige Grundvertrauen eines Patienten gegenüber der Diagnose seines Arztes einem Grundmisstrauen weicht.
Potsdam, 29. Oktober 2011

