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Beschlüsse

29.10.2011
Beschluss Nr. 2

Uneingeschränkte Anerkennung positiver Weiterbildungsentscheidungen der Landesärztekammern untereinander

Die Hauptversammlung des Hartmannbundes fordert die Landesärztekammern auf, den Beschluss des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel endlich umzusetzen und in ihren Weiterbildungsordnungen den folgenden Passus aufzunehmen: „Positive Entscheidungen über die Genehmigung und Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten einer anderen deutschen Landesärztekammer werden ohne Einschränkung anerkannt.“

Begründung:

Die Entscheidungen des höchsten Gremiums der verfassten Ärzteschaft sind zu respektieren; andernfalls droht die ärztliche Selbstverwaltung sich selbst in Frage zu stellen – und die Politik könnte zum dem Schluss kommen, dass es angezeigt sei, den Kammern die entsprechenden Kompetenzen zu entziehen. Dabei könnten sich die Verantwortlichen auch auf Ergebnisse aktueller Studien berufen, wonach fehlende verbindliche nationale Durchführungs- und Definitionskataloge zur Weiterbildung die Zukunftsfähigkeit der ärztlichen Ausbildung in Deutschland beeinträchtigen. Die Divergenz der geltenden Weiterbildungsordnungen kann demnach dazu beitragen, die Qualität der ärztlichen Ausbildung in Deutschland im internationalen Wettbewerb zu schwächen und damit den Ärztemangel weiter zu forcieren.

Die Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages gründeten ihre Entscheidung zu Recht auf der Überlegung, dass die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern – auch aufgrund der verfassungsrechtlich zugesicherten Berufsausübungsfreiheit – vorsehen, dass einmal erlangte Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen unabhängig davon, bei welcher Landesärztekammer sie erworben wurden, anerkannt und im betreffenden Kammerbezirk geführt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kriterien zur Erlangung dieser Bezeichnung mit den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Bezeichnung geführt werden darf, übereinstimmen.

Insofern ist eine Verweigerung der Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten, die in anderen Kammerbezirken unter anderen Anforderungen, die an die Erlangung einer Bezeichnung gestellt werden (z.B. Mindestzeiträume, Mindeststundenzahl bei Teilzeittätigkeiten, Richtzahlen), erbracht wurden, nicht nachvollziehbar. Für die sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies nicht nur eine sachlich nicht gerechtfertigte Unsicherheit für ihre Lebens- und Karriereplanung, sondern auch eine Einschränkung ihrer ärztlichen Berufsausübungsfreiheit, die weder nachvollziehbar noch angemessen ist.

Potsdam, 29. Oktober 2011

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