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Politik aktuell

23.12.2011
Gericht kippt GBA-Beschluss

Erhöhung der Mindestmengen in der Frühgeborenenversorgung rechtswidrig

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beschlossene Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 für die Zulassung zur Versorgung von Frühgeborenen für rechtswidrig erklärt.

Das Gericht urteilte damit über die Klagen von 41 deutschen Krankenhäusern aus neun Bundesländern, die derzeit noch die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm anbieten und sich gegen die neue Mindestmenge von 30 pro Jahr und die damit einhergehende Zentralisierung der Versorgung wenden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Mindestmenge nicht vorlägen. Die vom Gesetz geforderte „besondere“ Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge sei nicht hinreichend belegt. Entscheidend hierfür sei vor allem ein Gutachten, das das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im Auftrage des GBA im August 2008 vorgelegt habe. Darin kommen die Wissenschaftler zu dem Ergebnis, dass kausale Zusammenhänge zwischen Leistungsmengen und Leistungsqualität im Bereich der Versorgung Frühgeborener nicht nachweisbar seien.

Der GBA-Vorsitzende Rainer Hess kündigte eine Berufung vor dem Bundesozialgericht an. „Der GBA braucht hier eine grundsätzliche Klärung, um seinen gesetzlichen Auftrag hinsichtlich der Festlegung von Mindestmengen zum Zwecke der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung künftig ausführen zu können“, so Hess.

Eine Mindestmenge von 14 Frühgeborenen pro Jahr mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm hatte der GBA schon für Anfang 2010 beschlossen. Am 17. Juni 2010 beschloss der GBA, diese Mindestmenge auf 30 pro Jahr zu erhöhen. Gelten sollte diese neue Mindestmenge ab Anfang 2011. Bereits im Dezember 2010 hatte jedoch das LSG diesen Beschluss ausgesetzt. In einem Eilverfahren entschied es dann, dass die Mindestmenge von 30 vorerst nicht wirksam werden dürfe. Beim vorläufigen Stopp der Neuregelung habe auch die „Folgenabwägung“ eine Rolle gespielt, erklärte das Gericht Anfang 2011. Träte die neue Mindestmenge von 30 Frühchen vorläufig in Kraft, führe dies „zur sofortigen Zerschlagung“ funktionsfähiger Zentren zur Frühgeborenenversorgung. Würde die Neuregelung dann im Hauptverfahren für nichtig erklärt, müssten die Kliniken die Struktur neu aufbauen.

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