Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen als heute. Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Das sind Inhalte eines Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.
Die Bundesregierung reagiert damit auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, bis Mitte des Jahres Eltern mit mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge im Vergleich zu Kinderlosen deutlicher zu bevorzugen als heute. Und außerdem muss die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisiert werden.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird daher in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.
Der Entwurf sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen
Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende
Stabilisierung der Finanzen
Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr verbunden. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022
Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%) |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,40% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7%) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%) |
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: www.bundesgesundheitsministerium.de