Überkreuzspenden: Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Nierenspenden sollen künftig auch zwischen zwei unterschiedlichen Paaren überkreuz möglich sein. Das ist Ziel des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende, der heute vom Bundeskabinett
beschlossen wurde. Damit wird ermöglicht, dass die Niere einer Spenderin/eines Spenders nicht nur an den Partner/die Partnerin gehen kann, sondern an eine Empfängerin/einen Empfänger eines zweiten Paares, das seinerseits eine Niere spendet (Überkreuzlebendspende). Gleichzeitig sichert das Gesetz verstärkten Schutz für die Spenderinnen und Spender, die eine bessere Aufklärung sowie medizinische und psychosoziale Unterstützung erhalten sollen, so das BMG.

Die wesentlichen Änderungen:

Überkreuzlebendnierenspenden werden ermöglicht
• Spende und Empfang einer Niere „überkreuz“ durch einen anderen Organspende-Partner bei medizinisch inkompatiblen Organspende-Paaren
• Bei einer Überkreuzspende müssen sich die beiden Paare nicht mehr kennen – das Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner bleibt aber weiterhin Pflicht.
• Regelung der nicht gerichteten anonymen Nierenspenden. Die Aufgaben der Transplantationszentren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden geregelt. Die Transplantationszentren entscheiden über die Annahme inkompatibler Organspendepaare und von Spenderinnen oder Spendern nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und übermitteln die für die Vermittlung erforderlichen Daten an eine zentrale Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende. Nach der Vermittlungsentscheidung organisieren die betroffenen Transplantationszentren die Entnahme und die Übertragung gemeinschaftlich.
• Aufbau eines nationalen Programms für die Vermittlung und Durchführung der Überkreuzlebendnierenspenden. Eine Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende wird errichtet oder beauftragt. Das Vermittlungsverfahren wird gesetzlich festgelegt.
• Vermittlung der Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende ausschließlich nach medizinischen Kriterien und unter Wahrung der Anonymität. Die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien wird um die Regeln zur Annahme und Vermittlung von Nieren von inkompatiblen Organspendepaaren und von nicht gerichteten anonymen Nierenspenden im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende erweitert.

Der bisher geltende Subsidiaritätsgrundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG wird aufgehoben, um auch präemptive Nierentransplantationen zu ermöglichen
• Bisher: Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur, wenn kein postmortales Organ verfügbar war.

Der Spenderschutz wird weiter gestärkt
• Erweiterung der Regelungen zur Aufklärung und Konkretisierung der Spendereignung.

Einführung der verpflichteten psychosozialen Beratung und Evaluation. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die psychodiagnostische Evaluation und psychotherapeutische Behandlung können nur durch ärztliche oder psychologische Fachkräfte mit einer spezifischen Aus- oder Weiterbildung in psychologischen, psychosomatischen oder psychiatrischen Fragen (sogenannter Mental Health Professional) erfüllt werden. Durch die Unabhängigkeit der sachverständigen Person wird gewährleistet, dass die Beratung und Evaluation nicht von den transplantations-medizinischen Verantwortlichen im Transplantationszentrum beeinflusst wird, keine dienstlichen Abhängigkeiten mit diesen Verantwortlichen bestehen und die sachverständige Person ausschließlich den Interessen der Spenderin oder des Spenders verpflichtet ist. Die Anforderungen an die Qualifikation der unabhängigen sachverständigen Person werden zukünftig in der
Richtlinie der Bundesärztekammer festzustellen sein.

• Individuelle Unterstützung der Spenderinnen und Spender durch die Einführung einer Lebendspendebegleitperson, die die Spenderin oder den Spender während des gesamten Spendeprozesses im Transplantationszentrum begleitet und berät. Die Lebendspendebegleitperson muss als Ärztin oder Arzt oder als Pflegefachperson oder als in psychologischen oder psychotherapeutischen Fragen erfahrene Person fachlich erfahren und von dem konkreten Transplantationsgeschehen unabhängig sein. Sie darf weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes unterstehen, die oder der an diesen Maßnahmen beteiligt ist.

• Einführung bundesrechtlicher Vorgaben für die Tätigkeit der Lebendspendekommissionen.

Gewährung von Zusatzpunkten
• Lebendnierenspender, die im späteren Leben durch eine Erkrankung selbst eine Nierentransplantation benötigen, sollen bei der Vermittlung von Nieren Zusatzpunkte erhalten, deren Höhe in den Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt werden sollen.