Verordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch in der Videosprechstunde möglich

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen künftig auch in der Videosprechstunde Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag beschlossen.

Voraussetzung für die Verordnung ist, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege darf es sich zudem nicht um eine erstmalige Verordnung handeln; in der Videosprechstunde sind nur Folgeverordnungen erlaubt.

Hierfür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Patient ist der Praxis bekannt. Der Arzt oder Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
  • Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sind nur Folgeverordnungen per Video erlaubt, d.h. für die erstmalige Verordnung muss der Patient die Praxis aufsuchen.
  • Die Erkrankung schließt eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht aus.

Weitere Hinweise:

  • Ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägungsentscheidung darüber, ob die Schilderungen des Patienten bei der Befundung insgesamt ausreichend sind, um eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt auszustellen.
  • Lassen sich die Verordnungsvoraussetzungen per Video nicht hinreichend beurteilen, sollte der Arzt oder Psychotherapeut den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen.
  • Der Arzt oder Psychotherapeut sollte den Patienten möglichst schon vor der Videosprechstunde darauf hinweisen, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung in der Videosprechstunde eingeschränkt sind.
  • Generell gilt: Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Auch ein Anspruch auf die Verordnung per Videosprechstunde besteht für die Versicherten nicht.