Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt den Vertragsärzten und -psychotherapeuten eine Praxisinformation zur endgültigen Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung. Anhand diverser Fallbeispiele soll zudem vermieden werden, dass es im Praxisbetrieb zu Abwicklungsproblemen kommt.
Hintergrund ist, dass ab 1. Januar 2015 nur noch die eGK als Krankenversicherungsnachweis gilt. Die bisherigen Chipkarten sind dann unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum ungültig und werden von der Praxisverwaltungssoftware nicht mehr akzeptiert. Ausgenommen sind Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (zum Beispiel Heilfürsorge) und privat Versicherte. Sie benötigen keine eGK und können auch ab Januar weiterhin mit der alten Chipkarte Leistungen in Anspruch nehmen. Karten von Kindern bis 15 Jahre und Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können (zum Beispiel Menschen mit Pflegestufe), benötigen kein Lichtbild.
Haben Patienten keinen gültigen Versicherungsnachweis und ist die Behandlung nicht verschiebbar, sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, über die erbrachten Leistungen eine Privatrechnung auszustellen und für Verordnungen ein Privatrezept. Die Privatrechnung kann allerdings erst frühestens nach zehn Tagen gestellt werden. Der Patient hat seinerseits bis zum jeweiligen Quartalsende Zeit, eine zum Zeitpukt der Behandlung gültige Karte oder eine gültige Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse – den sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis – nachzureichen. In diesem Falle rechnet der Arzt seine Leistungen wie gewohnt mit den Krankenkassen ab, die Privatrechnung wird gegenstandslos. Bei bereits beglichenem Rechnungsbetrag ist zurückzuerstatten. Weiteres zum Verfahren erläutert die Praxisinformation.
Auf der Gesundheitskarte sind wie bislang die Versichertenstammdaten – Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Versichertenstatus – gespeichert. Neu sind das Foto und die Möglichkeit der Online-Aktualisierung dieser Stammdaten in der Arztpraxis. Grundsätzlich sollen Patienten darüber entscheiden können, welche Daten sie freigeben. Auf der Rückseite der eGK befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte. (stp)
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