Der Gesetzgeber schafft mehr Wettbewerb und Innovationschancen bei der Entwicklung und Einsetzung von Praxissoftware. Die Hersteller sollen verpflichtet werden, binnen zwei Jahren (jeweils nach Empfehlung der entsprechenden Schnittstellen durch die Selbstverwaltung) „offene und standardisierte Schnittstellen für die Archivierung von Patientendaten und für den Systemwechsel zu schaffen.“ Wörtlich heißt es dazu in der geplanten Änderung des Paragraphen 291 Abs. 1 des StGB V: „In Informationstechnische Systeme, die zum Erheben, von Arbeiten und Nutzen von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden… sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten am Systemwechsel zu integrieren.“ Ärzte sind damit nicht mehr einseitig an einen Anbieter gebunden. Die Schaffung von mehr Interoperabilität dürfte von vielen Akteuren auch im Sinne besserer Vernetzungsmöglichkeiten begrüßt werden.
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