Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen künftig Soziotherapien, medizinische Rehabilitationen, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte verordnen dürfen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen und damit eine Vorgabe des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt. Ziel ist es, Patienten ohne Umwege über Vertragsärzte Leistungen verordnen zu können.
So stellte der GBA klar, dass Soziotherapieangebote, mit denen Krankenhauseinweisungen vermieden werden können, auch psychotherapeutische Leistungen beinhalten. Die hier getroffenen Regelungen entsprechen dem Umfang des ärztlichen Verordnungsrechts. Eine Verordnung von Rehabilitationsleistungen können Psychotherapeuten hingegen nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen und unter Berücksichtigung ärztlicher Informationen zum Beispiel zu weiteren rehabilitationsrelevanten Diagnosen oder Risikofaktoren vornehmen. Auch Krankernhauseinweisungen sind den Beschlüssen zufolge nur für Diagnosen zulässig, bei denen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen muss sich der Psychotherapeut ebenfalls zunächst mit dem behandelnden Arzt abstimmen. Zudem gilt auch hier der Vorrang der ambulanten vor einer stationären Versorgung. Auch einen Krankentransport sollen Psychotherapeuten nur dann verordnen dürfen, wenn er im Zusammenhang mit einer vom Leistungsumfang der Krankenkasse umfassten psychotherapeutischen Behandlung zwingend notwendig ist.
Grundsätzlich sollen für Psychotherapeuten dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte gelten. Allerdings muss der Bewertungsausschuss – wenn die Beschlüsse vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet werden und im Bundesanzeiger veröffentlicht sind – erst noch eine Vergütungsregelung für die Verordnung dieser Leistungen beschließen. Erst dann dürfen Psychotherapeuten sie vornehmen. (stp)
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