Seit dem 1. Juli müssen alle Ärzte und Psychotherapeuten das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer KV nachweisen, anderenfalls drohen Honorarkürzungen in Höhe von einem Prozent. Im aktuellen Referentenentwurf des Digitale Versorgung Gesetzes ist sogar eine Kürzung um 2,5 Prozent ab März 2020 vorgesehen. In einer Praxisinformation hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wichtige Tipps und Informationen rund um den automatisierten Online-Abgleich der Versichertendaten zusammengestellt.
Zudem listet die KBV in einer Tabelle die einzelnen Maßnahmen des TSVG auf – jeweils mit den betroffenen Fachgruppen, Startdatum, Fakten zur Vergütung, Abrechnung und Kennzeichnung sowie mit Hinweisen zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Außerdem finden Praxen auf der Themenseite verschiedene Fallkonstellationen. Ärzte und Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten erhalten so einen Überblick, welche Leistungen sie in welchen Fällen abrechnen können.
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