BKA-Gesetz: Änderungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen auch auf Ärzte erweitern!

Der Hartmannbund in Hessen fordert den Gesetzgeber auf, bei der Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-G) die vorgesehenen Änderungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen auf Ärzte zu erweitern. Die als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vorgesehene Erweiterung des Schutzes von Rechtsanwälten im § 62 BKA Gesetzentwurf reicht nicht aus und wird dem Schutzinteresse der Arzt-Patienten Beziehung nicht gerecht.


Begründung:
Das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und ihren Patienten ist Ausgangspunkt jeder erfolgreichen Therapie. Grundlage für dieses Vertrauensverhältnis ist der Schutz der Privatsphäre. Diese darf nicht durch unangemessene staatliche Eingriffe gefährdet werden. Der Bundestag ist deshalb aufgefordert, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BKA-G so zu ändern, dass trotz des berechtigten Interesses des Staates, Straftaten zu verhindern oder Straftäter zu ermitteln die Unverletzlichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses in angemessener Weise gewahrt bleibt. Das Grundgesetz schützt die individuellen Freiheitsrechte der Bürger und damit auch die Privatsphäre. Dazu gehört, dass jeder Bürger sich darauf verlassen können muss, dass auch Gespräche mit Ärzten und Zahnärzten dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen sind.


Das Vertrauen zu Seelsorgern, Abgeordneten, Strafverteidigern und – neu – auch Rechtsanwälten verdient umfassenden Schutz. Es gibt aber keinerlei Rechtfertigung, diese Berufsgruppen gegenüber Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern zu bevorzugen. Zum Arzt-Patienten-Verhältnis hat das Bundesverfassungsgericht folgendes festgestellt: „Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener erlangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt.“