3. Medizinisch begründete fachspezifische Personalmindestausstattungen in den Krankenhäusern in Verbund mit voller Refinanzierung durch die Kostenträger – sowohl im pflegerischen als auch im ärztlichen Bereich!

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert anlässlich der Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018 für die 19. Legislaturperiode sowie des im Entwurf vorgelegten Pflegepersonalstärkungsgesetzes fachspezifische Personalmindestausstattungen in den Krankenhäusern, die medizinisch-fachlich – und nicht nur statistisch den Ist-Zustand widerspiegelnd – begründet sind und nicht nur für den pflegerischen, sondern auch für den ärztlichen Bereich gelten.

Die Einführung verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen ab 1. Januar 2019 – zunächst in ausgewählten klinischen Fachgebieten – wird von den Delegierten des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein begrüßt. Derartige Personalmindestausstattungen und die Direkterstattung der diesbezüglichen Kosten durch die Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen unter Herausnahme aus den DRG-Kalkulationen jedoch nur für den pflegerischen Bereich einzuführen, nicht jedoch für alle patientennahen Berufsgruppen und insbesondere den ärztlichen Dienst, ist sachlich nicht begründbar. Zur Gewährleistung der in der modernen Medizin unabdingbaren berufsgruppenübergreifenden arbeitsteiligen Kooperation dürfen in der Bemessung von Stellenplänen und Personalbudgets Angehörige der Pflegeberufe einerseits und Ärztinnen und Ärzte andererseits nicht in Kompetition zueinander gebracht werden.

Fachspezifisch hergeleitete und in die Tat umgesetzte Personalmindestausstattungen stellen die wichtigste qualitätssichernde und qualitätsverbessernde Maßnahme in den deutschen Krankenhäusern dar und tragen nicht nur zu mehr Patientensicherheit, sondern auch zu besseren Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, zu einer hohen Qualität der fachärztlichen Weiterbildung und nicht zuletzt zur Freude am Beruf bei.

Die 1:1-Refinanzierung derartiger Personalmindestausstattungen sowie aller zukünftigen diesbezüglichen Tarifsteigerungen durch die Kostenträger ist dabei eine unabdingbare Bedingung und darf nicht etwa Gegenstand von Verhandlungen auf regionaler oder lokaler Ebene zwischen stationären Leistungserbringern und Kostenträgern werden!