5. Rechtskonforme Liquidation von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus: Privates Liquidationsrecht für die Chefärztinnen und Chefärzte – faire Poolbeteiligung für die „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte!

Der Hartmannbund-Landesverband Nordrhein fordert die Krankenhausträger auf, zu den Chefarztdienstverträgen „alter Prägung“, die das private Liquidationsrecht der/des jeweils Leitenden Ärztin/Arztes im Rahmen einer regelmäßig genehmigten Nebentätigkeit und die angemessene Beteiligung der „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte aus den hieraus erzielten Erlösen vorsehen, zurückzukehren!

Begründung

Die mittlerweile weit verbreiteten Chefarztdienstvertragsmuster „neuer Prägung“, die die Behandlung von Wahlleistungspatienten nicht mehr als regelmäßig genehmigte Nebentätigkeit, sondern als Dienstaufgabe definieren und somit kein eigenes Liquidationsrecht beinhalten, haben zu einer erheblichen Schlechterstellung sowohl der Chefärztinnen und Chefärzte als auch der sog. „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte und darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit geführt.

Diese neuen Vertragsmuster erscheinen als unvereinbar mit § 4 Abs. 2 und § 3 II Unterabs. 1 Satz 1 GOÄ, § 613 Satz 1 BGB und § 1 der Ärztlichen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 1 der Musterberufsordnung der BÄK. All‘ diese Rechtsnormen stellen ein unauflösbares Junktim zwischen persönlicher Leistungserbringung einerseits und dem Recht zur Liquidation der hieraus resultierenden Erlöse andererseits her. Dass dieses Prinzip in der konkret gelebten Praxis in den Krankenhäusern geradezu systematisch ebenso unterlaufen wird wie der Rechtsanspruch der sog. „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte, die an der Erbringung wahlärztlicher Leistungen beteiligt sind, auf eine angemessene Beteiligung an den Liquidationserlösen, ist nicht akzeptabel.

Der Rechtsanspruch der sog. „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte auf eine angemessene Beteiligung am Privatliquidationspool ist redundant verbrieft, so u. a. im Falle der Universitätskliniken in § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/TdL und in § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 6 und §§ 15 und 17 Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, in § 29 Abs. 3 der Ärztlichen Berufsordnung der ÄkNo und in der laufenden Rechtsprechung (u. a. LAG Köln vom 13.01.2011, Az.: 6 Sa 942/10). Vor dem Hintergrund, dass die sog. „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte naturgemäß keinen Einfluss darauf haben, unter einer Chefärztin bzw. einem Chefarzt welchen Vertragsmusters sie arbeiten, gilt darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und §§ 611 und 612 BGB sowie gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 17.05.1978, 5 AZR 132/77), wonach ein (Krankenhaus-)Arbeitgeber für eine Gleichbehandlung aller seiner Beschäftigten zu sorgen hat!

Chefärztinnen und Chefärzte mit „neuem“ Vertragsmuster sind selbst wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die „nachgeordneten“ Ärztinnen und Ärzte mit Poolbeteiligung auszustatten; hierzu ist der jeweilige Krankenhausträger verpflichtet!

Die Krankenhausträger sollten im Übrigen ein eigenes Interesse daran haben, die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus als hinreichend attraktiv zu gestalten und auf diese Weise unter den Bedingungen eines leergefegten ärztlichen Arbeitsmarktes eine von Nachhaltigkeit geprägte Personalentwicklung zu ermöglichen.