Bei Anstellung in MVZ und Praxis auch an den Insolvenzfall denken!

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 6 KA 27/16 R) zeigt die Notwendigkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung für den Fall, dass der Arbeitgeber -also MVZ oder Praxis- Insolvenz anmelden muss. Insbesondere diejenigen angestellte Ärztinnen und Ärzte, die sich vorstellen können, ihre Tätigkeit auch selbständig fortzuführen, sollten darauf achten, dass ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Der Arbeitgeber sollte sich darin für den Insolvenzfall verpflichten, die Umwandlung des Angestelltensitzes in eine Einzelzulassung zu beantragen, um dem Arbeitnehmer überhaupt eine Chance zu geben, seine Tätigkeit fortzusetzen. Die Angestelltensitze unterliegen dem Eigentumsschutz des Arbeitgebers, so dass auch nur dieser den Umwandlungsantrag stellen kann. Das BSG bestätigte insofern die strenge Akzessorietät von MVZ-Zulassung und Arztsitz. Zwar müssten die freigewordenen Sitze entsprechend der vertragsärztlichen Vorgaben erneut ausgeschrieben werden, aber der betroffene angestellte Arzt hätte im Zulassungsverfahren gute Aussichten, den Sitz zugesprochen zu bekommen. Stellten MVZ- oder Praxisbetreiber keinen derartigen Antrag auf Umwandlung der Arztsitze in Einzelzulassungen bzw. kündigten diesen Antrag bei bevorstehender Insolvenz nicht wenigstens an, so gingen mit dem MVZ und der Praxis auch die in ihnen befindlichen Arztsitze unter. Der Insolvenzverwalter selbst – so die Kasseler Richter – sei jedenfalls nicht mehr berechtigt, einen Umwandlungsantrag beim Zulassungsausschuss zu stellen.

Dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts lag der äußerst bekannte Fall des MVZ am Rosa-Luxemburg-Platz (ehemals AtrioMed) in Berlin zugrunde. Bereits der Zulassungsentzug des MVZ beschäftigte bis ins Jahr 2012 sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Nach Zulassungsentzug und Insolvenz in Millionenhöhe mussten letztlich auch die angestellten Ärzte entlassen werden. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.