BSG: Halber Vertragsarztsitz für Vollzeitbeschäftigte nicht zulässig

In Vollzeit tätige Ärzte können nicht zusätzlich auf einen halben Vertragsarztsitz zugelassen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten von Vertragsärzten ergänzt. Zwar habe der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) 2012 die zeitlichen Grenzen für die Ausübung von Nebentätigkeiten für Vertragsärzte mit der Neufassung des § 20 der Zulassungsverordnung für Ärzte gelockert, jedoch stünde eine vollzeitige Beschäftigung nach wie vor der Zulassung als Vertragsarzt entgegen, heißt es in der Urteilsbegründung. Diese Beschränkungen würden auch nicht der im Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit entgegenstehen, heißt es weiter.

Das BSG wies damit die Klagen zweier verbeamteter Universitätsprofessoren ab. Während ein Transfusionsmediziner aus Niedersachsen seine bislang auf jeweils zwei Jahre befristeten Ermächtigungen ersetzen lassen wollte, wollte ein Pathologe aus Bayern mit einem halben Vertragsarztsitz in die ambulante Versorgung einsteigen. Beide Ärzte blieben wie in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Wenn der Gesetzgeber die Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag neben einer Vollzeitbeschäftigung ermöglichen wolle – was über die Lockerung im GKV-VSG hinausginge –, bedürfe es dafür „einer eindeutigen gesetzlichen Regelung“, so die Kasseler Richter. Daran fehle es jedoch, so dass der Anspruch auf eine Zulassung davon abhänge, „dass die Beschäftigung auf weniger als vollzeitig reduziert wird“. Die Lockerung führe lediglich dazu, dass für die Nebentätigkeit keine feste Stundenzahl mehr festgelegt werden könne, um eine Zulassung zu ermöglichen. Nach früherer BSG-Rechtsprechung durfte eine weitere Beschäftigung neben einem vollen Versorgungsauftrag nicht mehr als 13 Wochenstunden umfassen, neben einem halben Versorgungsauftrag nicht mehr als 26 Stunden.

Insofern seien nach aktueller Rechtslage nunmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend. Die Zulassung werde desto eher zu erteilen sein, „je deutlicher sich die gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung oder die sonstige nicht ehrenamtliche Tätigkeit von einer Vollzeittätigkeit entfernt“, so die Richter. (stp)

Az.: B 6 KA 5/15 R, B 6 KA 19/15 R