Chefarzt nicht per se Leitender Angestellter

Die Bezeichnung „Leitender Angestellter“ in einem Arbeitsvertrag bedeutet nicht notwendig, dass der betreffende Mitarbeiter auch rechtlich als solcher einzustufen ist. Daran sind Bedingungen geknüpft, die auch arbeitsvertraglich festzuhalten sind. Geschieht dies nicht, ist der Betreffende nicht als Leitender Angestellter zu behandeln und eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedarf der Beteiligung und Zustimmung der betreffenden Personalvertretung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt und die Änderungskündigung eines Chefarztes an einer kirchlichen Einrichtung für unwirksam erklärt.

Der Chefarzt war laut Arbeitsvertrag seit Mai 2004 als Leitender Angestellter und Chefarzt für Innere Medizin angestellt. Die diakonische Klinik kündigte ihm 2012, verbunden mit dem Angebot, einen anderen Chefarztposten mit kleinerem Zuständigkeitsbereich übernehmen zu können. Die Mitarbeitervertretung wurde über die Kündigung informiert, die Kündigung jedoch noch vor Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens ausgesprochen. Die Klinik argumentierte, dass der Chefarzt „Leitender Angestellter“ sei, sodass eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung nicht notwendig ist. Hintergrund der Personalmaßnahme war eine Änderung des Klinikzuschnitts. Der Chefarzt nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob Klage.

Das BAG erklärte die Änderungskündigung nun für unwirksam, da sie vor Abschluss des vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahrens ausgesprochen wurde. Der Chefarzt sei im Sinne des anzuwendenden Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht als Leitender Angestellter anzusehen. Demnach müsse er über Entscheidungsbefugnisse in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten verfügen, insbesondere bei Personalangelegenheiten. Dies war jedoch nicht der Fall und die Mitarbeitervertretung hätte der Kündigung zustimmen müssen, was aber nicht geschehen sei. Die Mitarbeitervertretung hatte sich lediglich für die Informationen bedankt und erklärt, für einen weiteren Austausch zur Verfügung zu stehen. Das Mitbestimmungsverfahren sei damit nicht abgeschlossen, so das BAG.

Ungeprüft ließen die Richter, ob die Klinik überhaupt hätte kündigen müssen, da der Arbeitsvertrag Veränderungen des Klinikzuschnitts zulässt. Dabei wäre dann jedoch zu klären, ob mit der Zuweisung eines kleineren Zuständigkeitsbereichs die Grenzen des Direktionsrechts überschritten würden. (stp)

Az.: 2 AZR 124/14