Keine Konzeptbewerbung eines MVZ auf Vertragsarztsitz

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes könnten bei der Auswahlentscheidung derzeit noch nicht berücksichtigt werden. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden entschieden.

Zwar sei -so das BSG- mit der im Juli 2015 in Kraft getretenen Regelung des § 103 Absatz 4 Satz 10 SGB V erstmals eingeführt worden, dass im Nachbesetzungsverfahren anstelle der überwiegend persönlichen Eigenschaften wie Dauer der Approbation oder beruflichen Tätigkeit als Auswahlkriterium auch berücksichtigt werden kann, wenn sich ein MVZ mit der Ergänzung seines besonderen Versorgungsangebotes bewirbt. Allerdings würde ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung sei bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssten, was gilt, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, könnten die Gerichte aufgrund der Gewaltenteilung nicht selbst treffen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen.

Fazit:
Solange also der Bund als Verordnungsgeber die Ärzte-ZV nicht im Hinblick auf die Details und Folgen einer MVZ-Konzeptbewerbung anpasst, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nach wie vor nicht berücksichtigt werden. Auch das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert, indem der Anwendungsbereich vom Nachbesetzungsverfahren auf die partielle Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen erweitert wurde. Ob angesichts der derzeitigen Diskussion um die Ökonomisierung des Gesundheitswesens auch im ambulanten Versorgungsbereich der Mut aufgebracht wird, Konzeptbewerbungen von MVZ zu fördern, indem man den Arztbezug explizit ausschließt, gilt es zu bezweifeln.
BSG, Urteil vom 15.05.2019 (Az.: B 6 KA 5/18 R)