Medizinischer Standard gilt – auch bei anderslautendem Patientenwunsch

Lässt sich ein Arzt auf eine Wunschbehandlung ein, obwohl sie gegen den geltenden medizinischen Standard verstößt, haftet er für Folgeschäden. Das gilt auch dann, wenn der Arzt den Patienten eingehend über die möglichen Behandlungsfolgen aufgeklärt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Zahnarzt bei einer Patientin eine Dysfunktion der Kiefergelenke diagnostiziert. Die Patientin und spätere Klägerin bestand jedoch auf einer Sanierung ihrer Frontzähne, statt auf der vom Zahnarzt vorgeschlagenen und der Sanierung vorgelagerten Therapie zur Stabilisierung der Seitenzähne. Der Arzt folgte dem Wunsch der Patienten nach vorzeitiger Frontzahnsanierung. Die Kieferprobleme blieben unbehandelt und wurden durch die verfrühte Zahnsanierung schmerzhaft. Infolge der Fehlbehandlung stellten sich bei der Klägerin eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke ein.

Sie klagte wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz. Das zuständige Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt, stellte die Schadensersatzpflicht des Zahnarztes fest und verurteilte ihn zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig. (stp)

Az.: 26 U 116/14