Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Die Parteien stritten über die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund von Konfessionslosigkeit. Die Bewerbung einer Sozialpädagogin wurde von der Diakonie abgelehnt, da die Bewerberin nicht der evangelischen Kirche angehörte. Dies geschah im konkreten Fall zu Unrecht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Gegenstand der Tätigkeit als Referent bzw. Referentin sollten im zugrundeliegenden Fall schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Diakonie besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die abgelehnte Bewerberin klagte dagegen auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen Religionszugehörigkeit bejahten auch die Erfurter Richter; eine ausnahmsweise Rechtfertigung greife nicht. Nach AGG – in unionsrechtskonformer Auslegung – sei eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstelle. Vorliegend würden erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung bestehen. Jedenfalls sei die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestanden habe, dass das Ethos der Diakonie beeinträchtigt würde. Dies folge im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber – wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich – in einen internen Meinungsbildungsprozess des (kirchlichen) Trägers eingebunden ist und deshalb in Fragen, die das Ethos betrafen, nicht unabhängig handeln würde. Der Höhe nach wurde die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.

Die Diakonie schließt einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht -wegen des aus ihrer Sicht massiven Eingriffs in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht- nicht aus.

Fazit: Bei dem Urteil handelt es sich um ein beachtenswertes Grundsatzurteil, das auch für die kirchlichen Träger medizinischer Einrichtungen einiges in Sachen Stellenausschreibung verändern wird. Die Kirchen haben zwar nach wie vor ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. So haben in der Vergangenheit die meisten kirchlichen Krankenhäuser unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren angestellten Ärzten eine Religionszugehörigkeit gefordert. Dies ist jedoch, zumindest in dieser pauschalen Form, nun vorbei. Ob im Rahmen ärztlicher Tätigkeit die Kirchenzugehörigkeit eine berechtigte Anforderung und damit die religiöse Grundkompetenz unverzichtbar ist, darf berechtigterweise angezweifelt werden.

BAG, Urteil vom 25.10.2018 (Az.: 8 AZR 501/14)