Schweigepflicht bei Honorarabtretung

Vergütungsforderungen von Vertrags(zahn)ärzten gegen kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KZV) dürfen wirksam abgetreten werden, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH). Um jedoch den strengen Voraussetzungen der Schweigepflicht gerecht zu werden, müssten die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen werden. Dies sei in jedem Fall dann anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Vertrags(zahn)arzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Im zugrundeliegenden Fall war Kläger Vater eines freiberuflichen Zahnarztes. Ihm wurden Vergütungsansprüche gegen die KZV abgetreten.

Fazit:
Bereits im Jahr 2018 befasste sich das Bundessozialgericht (BSG) mit diesem Fall (Az.: B 6 KA 38/17 R; wir berichteten). Die Klage vor dem BSG ging auf die Verpflichtung der KZV, die Globalabtretung der Forderungen an den Vater zu beachten; das von der KZV festgelegte Abtretungsverbot, das lediglich Kreditinstitute ausschloss, sollte für unwirksam erklärt werden. Auch das BSG urteilte damals, (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzte dürften Honoraransprüche zur Sicherheit auch an andere Dritte abtreten und argumentierte im Wesentlichen mit dem Recht auf Berufsfreiheit. Mit Blick auf Schweigepflicht und Datenschutz äußerten die Kasseler Richter jedoch lediglich die Ansicht, dass selten personenbezogene Daten der gesetzlich versicherten Patienten erforderlich seien, um Zahlungsansprüche gegenüber den K(Z)Ven geltend zu machen. Das BSG machte deutlich, dass eine Abtretung unter Offenbarung personenbezogener Patientendaten eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) darstelle, ließ jedoch offen, wie eine Abtretung unter Wahrung der Schweigepflicht konkret erfolgen kann.
An dieser Stelle sattelte nun das Zivilverfahren vor dem BGH auf. Sofern also gegenüber der K(Z)V bestehende Honorarforderungen abgetreten werden sollen und für die Geltendmachung der Forderungen zwingend eine Offenlegung personenbezogener Daten erforderlich ist, hat der Forderungserwerber auf seine Informationsrechte zu verzichten. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt in diesen Fällen nur gewahrt, wenn mit der Abtretung der Forderung gleichzeitig der (Zahn)Arzt ermächtigt wird, die Forderung (für den neuen Forderungsinhaber) einzuziehen.

BGH, Urteil vom 06.06.2019 (Az.: IX ZR 272/17)