Verzicht auf Probezeit kein automatischer Verzicht auf Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Parteien stritten in dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegten Fall über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.11.2017 und einer entsprechenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2018. Das Arbeitsverhältnis war am 01.06.2017 begründet worden. Entscheidend war im streitgegenständlichen Fall hierfür die Frage, ob der durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistete allgemeine Kündigungsschutz zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits Anwendung fand.

Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag folgende Klausel getroffen: „Es wird keine Probezeit vereinbart.“ Die Klägerin hatte hierzu ausgeführt, dass in dieser Vereinbarung auch ein Verzicht auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs.1 KSchG liegen würde und auf Ihr Arbeitsverhältnis damit bereits mit Beginn der Beschäftigung das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand. Dies verneinte das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung. Das Gericht führte hierzu aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei das Rechtsbegriffe, die von Arbeitsvertragsparteien verwendet werden mit der Bedeutung verwendet werden sollen, die sie in der Rechtsordnung haben. Die vereinbarte Klausel bringe lediglich zum Ausdruck das keine Probezeit vereinbart wird, nicht aber einen intendierten Verzicht auf die sechsmonatige Wartezeit zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Es handele sich hierbei lediglich um die Klarstellung, dass keine Probezeit i.S.d. § 622 Abs.3 BGB, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird.

Fazit: In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. Meist beläuft sie sich auf sechs Monate. Dies führt häufig zu Verwechslungen mit der gleichlaufenden Wartefrist im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Begrifflichkeiten klar zu trennen sind und ein Verzicht auf die Probezeit eben nur bedeutet, dass keine verkürzte Kündigunsfrist gilt, nicht aber das Kündigungsschutzgesetz ohne Wartefrist unmittelbar Anwendung findet.
(LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2019, 15 Sa 4/19)