Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert anlässlich der designierten Krankenhausreform medizinisch begründete Personalmindestausstattungen auch für den ärztlichen Bereich und deren nachhaltige Direkterstattung durch die Kostenträger durch Ausbuchung aus den DRG-Fallpauschalen.
Derartige Personalmindestausstattungen und die Direkterstattung der diesbezüglichen Kosten durch die Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen unter Herausnahme aus den DRG-Kalkulationen bislang nur für den pflegerischen Bereich, nicht jedoch für alle patientennahen Berufsgruppen und insbesondere auch für den ärztlichen Dienst, ist sachlich nicht begründbar.
Qualität braucht Personal – auch im ärztlichen Bereich!
Begründung:
Mit der schrittweisen Einführung verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen in den Krankenhäusern ab 1. Januar 2019 durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz und deren Refinanzierung durch die Kostenträger außerhalb der DRG-Fallpauschalen ist für die Krankenhausträger der betriebswirtschaftliche Anreiz weitgehend entfallen, am Pflegepersonal zu sparen.
Betriebswirtschaftliche Bestrebungen zur Limitierung von Personalkosten fokussieren sich folgerichtig zunehmend auf den ärztlichen Bereich. Diesbezüglich konkrete Erscheinungsformen sind Wiederbesetzungssperren, Beförderungsstau, fehlende Erfassung und infolgedessen fehlende Vergütung von Überstunden sowie oftmals zu knapp bemessene ärztliche Personalbudgets.
Das wichtigste Kriterium der Qualitätssicherung im Krankenhaus ist die hinreichende Ausstattung mit Personal – auch im ärztlichen Bereich! Dies trägt nicht nur zu mehr Patientensicherheit bei, sondern auch zu besseren Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, zu einer hohen Qualität der fachärztlichen Weiterbildung und nicht zuletzt zur Freude am Beruf.
Nur die Etablierung medizinisch begründeter fachspezifischer Personalmindestausstattungen und deren Ausbuchung aus den DRG-Fallpauschalen im Verbund mit voller Direkterstattung durch die Kostenträger gewährleistet diese Qualität, wirkt betriebswirtschaftlichen Fehlanreizen entgegen und gibt den Klinikträgern die Gewissheit mündelsicherer Refinanzierung.
Das gilt für den pflegerischen wie für den ärztlichen Bereich gleichermaßen!
Düsseldorf, den 2. Dezember 2023