Eine Schwangerschaft wirft in Bezug auf ärztliches Arbeiten viele Fragen auf – umso mehr, wenn es gilt, nicht nur die tägliche Arbeit, sondern auch die Weiterbildung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Denn Ziel schwangerer Ärztinnen ist es, ihre individuellen Vorstellungen zu verwirklichen und ihre Weiterbildung bzw. tägliche Arbeit fortzusetzen, ohne sich und das ungeborene Kind zu gefährden. Praxisinhaber:innen sollten sie dabei unterstützen und dies gewährleisten.
Machen Sie sich frühzeitig Gedanken über Ihre Wünsche und Karriereziele – sinnvoll ist dies auch schon vor der Schwangerschaft. Erstellen Sie Konzepte, wie Sie Ihre Ziele in der Praxis und in Ihrem privaten Umfeld umsetzen können. Überlegen Sie sich mehrere Wege, um auf Alternativen zurückgreifen zu können.
Arbeitgeber:innen müssen im Falle der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin diverse Pflichten erfüllen. Die Umsetzung kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es durchaus empfehlenswert, sich bereits vorab zu informieren und ggf. vorzubereiten.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Antworten für schwangere Ärztinnen und Praxisinhaber:innen und einen Wegweiser zu den juristischen Fachinformationen für unsere Mitglieder.
Es besteht keine zwingende rechtliche Verpflichtung für eine schwangere Ärztinnen, ihre Arbeitgeber:innen unverzüglich über die Schwangerschaft zu unterrichten. Laut des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) „soll“ eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Beachten Sie auch, dass Sie, die besonderen Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen erst in Anspruch nehmen können, wenn Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin informieren. Insofern empfehlen wir eine entsprechende Mitteilung.
Zumindest Konditionen der Elternzeit, der Fortführung der Weiterbildung oder des Wiedereinstiegs können inhaltlich und zeitlich den eigenen Vorstellungen angepasst werden. Nutzen Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, um über Ihre Ziele und Vorstellungen für die nächste Zeit zu sprechen. Legen Sie Vorschläge vor, die Ihren Prioritäten entsprechen und bieten Sie an, einen gemeinsamen Plan zu erarbeiten.
Individuelle Prioritäten ändern sich, ebenso wie das private und berufliche Umfeld. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Team in der Praxis und mit Ihrer Familie proaktiv über Ihre Vorstellungen, auch wenn diese sich ändern.
Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung (IGB) für Ihren Arbeitsplatz durchzuführen, sobald Sie ihm Ihre Schwangerschaft mitteilen. Entsprechend dieser Gefährdungsbeurteilung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz umgestalten oder, ist die Umgestaltung nicht ausreichend, die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels prüfen. Wenn auch dies nachweisbar nicht möglich oder ausreichend ist, um Ihre Gefährdung als Schwangere auszuschließen, muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Im Rahmen einer möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, eines Arbeitsplatzwechsels oder eines teilweisen Beschäftigungsverbotes könnten folgende Eigenschutzmaßnahmen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Rolle spielen:
Erstellen Sie ein strukturiertes Arbeits- und/oder Weiterbildungskonzept für das Arbeiten in der Schwangerschaft für jede Stelle, für welche dieser Fall eintreten könnte. So können Sie rasch auf die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin reagieren.
Daneben zeigen Sie mit einem bereits vorbereiteten Konzept, dass sicheres Arbeiten in der Schwangerschaft in Ihrer Praxis gewünscht und unterstützt wird und dass es Ihnen wichtig ist, schwangere Mitarbeiterinnen zu schützen. Sie sparen zudem Zeit, indem Sie das vorbereitete Konzept als Gesprächsgrundlage nutzen und dann gegebenenfalls nur noch individuell anpassen müssen.
Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin muss der beaufsichtigenden Behörde gemeldet werden. Beachten Sie, dass diese Behörde – das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz – nicht weisungsbefugt ist, sondern Empfehlungen aussprechen kann. Wägen Sie daher je nach individuellen Gegebenheiten ab, ob diese Empfehlungen eingearbeitet werden müssen.
Unabhängig von einer Schwangerschaft gilt generell: Für die Arbeit in Ihrer Praxis muss eine Gefährdungsbeurteilung ausgearbeitet und jederzeit zugänglich gemacht werden.
Im Fall einer Schwangerschaft muss diese Gefährdungsbeurteilung individuell für die Arbeitnehmerin angepasst werden. Gemäß den Ergebnissen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitsplatz der schwangeren Ärztin umgestaltet werden, um sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Nur wenn dies nicht möglich oder unzureichend ist, muss die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels geprüft werden. Ist dies ebenfalls nicht möglich oder unzureichend, müssen Sie ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Nutzen Sie als Mitglied die individuelle Rechtsberatung des Hartmannbundes unter recht@hartmannbund.de oder 030-206 208 43 zur Klärung Ihrer individuellen Fragen.
Mehr erfahren Sie in unserem Merkblatt „Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit“ sowie in unserem Flyer „Schwanger in der Arztpraxis – Information für angestellte Ärztinnen“. Darin erfahren Sie auch, welche Fristen Sie beachten müssen und wie Sie finanziell abgesichert sind. Auch zu diesen Fragen steht Ihnen die individuelle Rechtsberatung des Hartmannbundes gern zur Verfügung