Der Hartmannbund-Landesverband Nordrhein appelliert an die Anwenderinnen und Anwender des zum 01.01.2018 novellierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) – vor allem an die Krankenhausträger als Arbeitgeber junger Ärztinnen – die im MuSchG vom Gesetzgeber geschaffenen Freiheitsgrade tatsächlich zu nutzen, um es nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft jeweils nicht zu einem absoluten Beschäftigungsverbot der schwangeren Mitarbeiterin kommen zu lassen, sondern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit der ggf. notwendigen Konsequenz, Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen anzupassen, eine Weiterbeschäftigung der jeweiligen schwangeren Ärztin zu ermöglichen.
Somit bleibt die ärztliche Personalressource erhalten, und bei schwangeren Ärztinnen in Weiterbildung kann deren Unterbrechung vermieden und eine klassische Win-win-Situation erreicht werden. Der Ausschuss für Mutterschutz gemäß § 30 MuSchG und das im Einvernehmen mit den anderen in § 30 Abs. 4 MuSchG genannten Bundesministerien federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sind aufgefordert, allen Anwendern des novellierten Mutterschutzgesetzes – insbesondere Arbeitgebern und Arbeitsschutzbehörden – Rechtssicherheit herstellende sowie praktikable Regeln für die Anwendung des Gesetzes zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Noch viel zu oft führt die Bekanntgabe einer Schwangerschaft dazu, dass gegenüber der jeweiligen Ärztin durch den Arbeitgeber ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Dies führt einerseits zu einer weiteren Verknappung der ohnehin begrenzten ärztlichen Personalressource, vor allem in den Kliniken. Andererseits entstehen Unterbrechungen in der ärztlichen Weiterbildung der betroffenen Kolleginnen. Demgegenüber ermöglicht das novellierte Mutterschutzgesetz aber ausdrücklich, dass durch ggf. veränderte Arbeitsplatzgestaltung unter Vermeidung fruchtschädigender Noxen die jeweilige berufliche Tätigkeit – auch schwangerer Ärztinnen – fortgesetzt werden kann. Grundlage hierfür sind eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung des bisherigen Arbeitsplatzes und ggf. die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Von diesen Möglichkeiten des novellierten Mutterschutzgesetzes wird seitens der Arbeitgeber bislang nur unzureichend Gebrauch gemacht.
Moers, den 14. Dezember 2022