Hartmannbund-Landesverband Nordrhein fordert den Gesetzgeber zur Korrektur der Regelungen zur „Corona-Prämie“ für Krankenhausbeschäftigte auf: Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht sachwidrig ausgeschlossen werden!

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert vor dem Hintergrund der enormen Belastungen sowie der herausragenden Leistungen aller an der Versorgung von COVID-19-Patienten beteiligten Berufsgruppen in den Krankenhäusern den Gesetzgeber auf, den in § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 29. März 2021 nicht ausdrücklich normierten, aber in der zugrundeliegenden Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages vom 3. März 2021 enthaltenen kategorischen und ausdrücklichen Ausschluss aller Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf die sogenannte zweite „Corona-Prämie“ zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass alle an der Versorgung von COVID-19-Patienten in kollegialer Zusammenarbeit beteiligten Berufsgruppen und somit selbstverständlich auch die Ärztinnen und Ärzte an der aus Bundesmitteln bereitgestellten zweiten „Corona-Prämie“ angemessen beteiligt werden.

Geschäftsführungen, gesetzliche Arbeitnehmervertretungen und die Belegschaften deutscher Kliniken sind derzeit dem unauflösbaren Dilemma ausgesetzt, Ärztinnen und Ärzte von der „Corona-Prämie“ systematisch ausschließen zu sollen, wofür aber weit und breit kein Sachgrund erkennbar ist. Dieser Ausschluss der Ärztinnen und Ärzte wird in den Krankenhäusern von niemandem gewollt, ist den Belegschaften nicht vermittelbar und läuft darüber hinaus den Bemühungen in allen Kliniken zuwider, die kollegiale Zusammenarbeit aller Berufsgruppen zu fördern.

Begründung:

In der o. g. Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses ist explizit von dem Ausschluss der Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf die „Corona-Prämie“ die Rede (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/27291 vom 3.3.2021, S. 72). Auf ausdrückliche Nachfrage hat das Bundesministerium für Gesundheit am 27. April 2021 schriftlich bestätigt, dass es gemäß dieser Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses tatsächlich Wille des Gesetzgebers ist, die Ärztinnen und Ärzten in den COVID-19-Patienten-versorgenden Kliniken ausdrücklich nicht mit einer „Corona-Prämie“ auszustatten.

Das ist erkennbar sachfremd und geht an der Versorgungsrealität vorbei: Es ist den Ärztinnen und Ärzten, die sich seit nunmehr fast anderthalb Jahren in ihrer täglichen Arbeit bei der direkten Versorgung von schwerstkranken COVID-19- Patienten Seit‘ an Seit‘ mit Krankenschwestern und Krankenpflegern außerordentlich engagieren, einer deutlichen Mehrbelastung unterliegen und sich darüber hinaus einem erheblichen Risiko aussetzen, sich selbst auch anzustecken, nicht zu vermitteln, dass sie ausdrücklich von der „Corona-Prämie“ ausgeschlossen werden sollen.

Da die Umsetzung von § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Auszahlung der „Corona-Prämie“ bis zum 30.06.2021 erfolgt sein muss, ist es notwendig, sehr rasch eine rechtliche Klarstellung herbeizuführen, die der berufsgruppenübergreifenden Arbeitsteilung in der Versorgung von COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern gerecht wird.

Düsseldorf, den 19. Juni 2021