Keine Beschädigung der Qualität, der Struktur und des Ablaufs der ärztlichen Weiterbildung als Kollateralschaden der Krankenhausreform, keine Rückkehr zu Kurzzeitverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung!

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert den Bundesgesetzgeber und die Tarifvertragsparteien anlässlich der designierten Krankenhausreform dazu auf, die hohe Qualität, sinnvolle Strukturen und den für alle Seiten verlässlichen Ablauf der ärztlichen Weiterbildung auch für die Zukunft sicherzustellen. Eine Rückkehr zu Kurzzeitverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung darf es nicht geben!

Begründung:

Ein Kern der bevorstehenden Krankenhausreform wird es sein, die Kooperation zwischen den einzelnen Krankenhäusern einer Region im Sinne einer Arbeitsteilung zu fördern. Im Interesse der Qualitätssicherung, der Gewährleistung einer lückenlosen Versorgungssicherheit für die Bevölkerung sowie der Vermeidung eines gar ruinösen Wettbewerbs zwischen einzelnen Klinken wird gelten: Nicht jedes Krankenhaus soll zukünftig das größtmögliche Portfolio von Leistungen anbieten, sondern das bestmögliche. Davon werden auch Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie Universitätskliniken betroffen sein.

Dies wird aber im Umkehrschluss zu neuen Herausforderungen im Hinblick auf die ärztliche Weiterbildung führen: Es wird schwieriger werden, etwa eine fachärztliche Weiterbildung mit allen Weiterbildungsinhalten vollumfänglich und „aus einem Guß“ und an nur einer Weiterbildungsstätte und somit bei ein und demselben Arbeitgeber und auf der Grundlage nur eines Arbeitsvertrages absolvieren zu können.

Es muss folglich darum gehen, die Verbesserungen der letzten Jahre – auch und gerade im Hinblick auf die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung, die auf gesetzlichen sowie tarifvertraglichen (TV-Ärzte/TdL für die Universitätskliniken) Regelungen beruhen – nicht zu gefährden. So schreibt das „Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“ (ÄArbVtrG) vor, dass befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung nicht kürzer befristet werden dürfen, als es der jeweiligen Mindestweiterbildungszeit gemäß jeweiliger Weiterbildungsordnung entspricht. Um zu vermeiden, dass sich Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten – nach Jahren grundlegender Verbesserungen – wiederum in Kurzzeitverträgen wiederfinden, muss sich die Kooperation zwischen einzelnen Krankenhäusern gerade auch darauf erstrecken, eine vollumfängliche und sinnvoll strukturierte Weiterbildung sowie Arbeitsverträge über die gesamte Mindestweiterbildungszeit zu gewährleisten – etwa in Gestalt von sozial verantwortungsbewusst gestalteten Arbeitnehmerüberlassungen unter Aufrechterhaltung jeweils sich über die gesamte Mindestweiterbildungszeit in Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen erstreckender Arbeitsverträge.

Düsseldorf, den 2. Dezember 2023