21.04.2026
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Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu
Das Kabinett hat heute (21. April) dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Krankenhausversorgung und Änderungen des Krebsregistergesetzes zugestimmt. Mit dem Gesetzesentwurf wird zum einen das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) neu gefasst. Primäres Ziel ist die zukunftsfähige, verlässliche und krisenresiliente Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung in Schleswig-Holstein. Der Gesetzesentwurf enthält zum anderen Änderungen am Krebsregistergesetz: Durch fachliche und organisatorische Anpassungen werden Strukturen und Abläufe weiterentwickelt sowie präzisere Datenschutzanforderungen geregelt. Der Gesetzesentwurf geht nun wie üblich in die Verbändeanhörung, ehe er nach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zur Befassung zugeleitet wird.
Die vorgeschlagene Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes bringt vor allem folgende Änderungen mit sich:
- Modernisierung und Flexibilisierung der Krankenhausplanung: Die Krankenhausplanung wird künftig stärker datenbasiert erfolgen und kontinuierlich fortgeschrieben. Sie wird an den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes, der sich aus dem KHAG ergibt, angepasst. Analog zum neuen Bundesrecht wird die Krankenhausplanung leistungsgruppenbezogen ausgerichtet. Dabei soll eine landesplanerische Flexibilität für alternative Planungsinstrumente im Rahmen der Möglichkeiten erhalten bleiben. Da die psychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführung landeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren Zuweisungsverfahren normiert. Außerdem werden die Regelungen zur Planaufnahme und Herausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.
- Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur: Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sind eine Versorgungsverpflichtung für die Krankenhäuser sowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen. Zudem soll der Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzung insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet werden, um Synergien für die Notfallversorgung zu nutzen. Im Interesse einer Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit wird die Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungsperson im Krankenhaus eingeführt.
- Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung: Um die sektorenübergreifende Versorgung stärker in den Fokus zu rücken, soll ein Gesundheitsversorgungsrat (GVR) geschaffen werden. Dieser bündelt und integriert bestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen, §90a-Gremium), verkürzt dadurch Abstimmungswege und verschlankt Strukturen. Vor allem soll das Gremium an tragfähigen Versorgungskonzepten unter Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure mitwirken. Vorgesehen ist zudem, dass der GVR als Entscheidungsstruktur für Krisensituationen und besondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutzt wird.
- Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeit der Krankenhäuser: Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz sollen einheitliche und sichere Kommunikationswege verbindlicher festgelegt und rechtlich abgesichert werden. Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen. Die Krankenhäuser sollen zu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtet werden, was die operative Einsatzfähigkeit nachhaltig stärkt. Weiterführende Regelungen zu Pandemieplänen, zur Vorhaltung von Schutzausrüstung, zu Alarm- und Einsatzplänen sowie notwendige Eingriffsbefugnisse in Schadens- und Gefahrenlagen sollen über Rechtsverordnungen geregelt werden können.
- Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung: Die Fördergrundsätze sollen in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitert werden. Darüber hinaus sollen Rückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafft werden. Ferner soll die Planungssicherheit erhöht werden: Da das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.
- Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen: Sowohl für das Land als auch für die Krankenhausträger sollen Verwaltungsverfahren durch digitale Zustellmöglichkeiten und digitale Verwaltungssysteme modernisiert werden. Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll. Vorgesehen sind ferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern. Die Krankenhäuser sollen zudem erweiterte Möglichkeiten für kleine bauliche Maßnahmen im Rahmen der Pauschalförderung erhalten: Konnten sie über diese bislang bis zu einer Grenze von 50.000 Euro eigenständig entscheiden, soll die Grenze nun auf 1 Million Euro erhöht werden. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.