Klage eines Zahnarztes aus Baden-Württemberg: Pool-Ärzte im Notdienst sind sozial-versicherungspflichtig

Poolärzte im Bereitschaftsdienst sind nicht automatisch selbstständig und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht, entschied das Bundessozialgericht am Dienstag. Im konkreten Fall, der vor dem 12. Senat verhandelt wurde, ging es um einen Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig war. Dieser gehe nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend seien vielmehr „die konkreten Umstände des Einzelfalls“, entschieden die Richter (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).

Der Zahnarzt aus Baden-Württemberg hatte seine Praxis 2017 aufgegeben und ist nicht mehr vertragszahnärztlich tätig. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie Personal und Sachmittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.