1. Zunehmende Ausbildung konzernartiger Strukturen in der medizinischen Versorgung: Nachteil für Patienten, Personal und Kostenträger!

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein lehnt die Bildung immer größerer Einheiten bis hin zu konzernartigen Strukturen in der medizinischen Versorgung – insbesondere in der ambulant-vertragsärztlichen Versorgung und in nicht-ärztlicher Trägerschaft – ab und fordert – auch vor dem Hintergrund des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 (L 4 KA 20/14) – den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass nicht einige wenige konzernartig aufgestellte Anbieter regional oder gar flächendeckend jeweils eine Alleinstellung erlangen können. Als besonders problematisch erkennt die Hartmannbund-Landesdelegiertenversammlung Nordrhein die Situation, in der ein und derselbe Träger regional sowohl im stationären als auch im ambulanten Sektor eine solche Alleinstellung erlangt.

Eine solche Entwicklung kann dazu führen, dass ein primär renditeorientierter Anbieter oder gar Investor ohne fachlichen Bezug die wirtschaftlichen, organisatorischen, personellen und qualitativen Konditionen für die Erbringung medizinischer Leistungen einseitig bestimmen kann. Der Verlust von Diversität auf Anbieterseite muss nachteilige Auswirkungen in Hinblick auf eine für den Patienten tatsächlich freie Arzt- und Krankenhauswahl sowie auf den fairen Wettbewerb und den Vergleich von Qualität, Preisen und Leistungen haben und schadet allen: Patienten, Ärzten und Kostenträgern.
Diese Entwicklung gefährdet darüber hinaus das vertrauensvolle und den individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Behandlungsverhältnis zwischen Patient einerseits und dem in seinen Entscheidungen wirklich unabhängigen und somit freien Arzt andererseits.

Die Ausübung des Arztberufs als Freier Beruf steht auf dem Spiel, wenn sich regional oder gar flächendeckend eine Situation ergibt, in der es niederlassungswilligen Ärztinnen und Ärzten de facto nicht mehr möglich ist, sich in wirtschaftlicher Selbständigkeit niederzulassen, weil sie insbesondere bei der Übernahme oder Gründung von vertragsärztlichen Praxen bzw. überörtlich tätigen Betriebsstätten nicht mit institutionellen Erwerbern von Vertragsarztsitzen und Betreibern von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Wettbewerb treten können, und somit nur noch die Möglichkeit einer abhängigen Beschäftigung bei konzernartig aufgestellten institutionellen Trägern von MVZ oder anderen ambulanten Versorgungsstrukturen besteht.

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein erkennt, dass bereits jetzt auch in Nordrhein in Bezug auf bestimmte Fachgebiete ein derartiger Zustand eingetreten ist.

Begründung

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2004 sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ermöglicht und auch institutionellen Betreibern von MVZ der Zugang zur regulären vertragsärztlich-ambulanten Versorgung erstmals in voller Breite und wettbewerblich zu den niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten geöffnet worden.

Die daraufhin eingetretene Entwicklung hat der Gesetzgeber im Jahre 2011 zum Anlass genommen, der weiteren Ausbreitung von MVZ, die sich in Trägerschaft von Investoren ohne fachlichen Bezug befinden, mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz entgegenzuwirken. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 (L 4 KA 20/14) macht diesbezügliche Regelungen im GKV-Versorgungsstrukturgesetz nun weitgehend kraftlos, indem es – auch institutionellen – MVZ erlaubt, selbst wiederum als Gründer und Träger weiterer MVZ gemäß § 95 Abs. 1a in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Erscheinung zu treten.