2. Mehr Sicherheit für Patienten und bessere Arbeitsbedingungen für Beschäftigte durch definierte Personalmindestausstattungen in den Krankenhäusern – sowohl im pflegerischen als auch im ärztlichen Bereich!

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert verbindliche Regelungen zur Personalmindestausstattung in den Krankenhäusern nicht nur im pflegerischen, sondern auch im ärztlichen Bereich.

Es sind durch die Selbstverwaltung aus Krankenhausträgern und Kostenträgern – erforderlichenfalls durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber – personelle Mindestausstattungen nach evidenzbasierten Maßstäben zu formulieren und in den Krankenhäusern konsequent anzuwenden. Solche verbindlichen Vorgaben dienen einerseits der Qualitätssicherung und somit der Sicherheit der Patientinnen und Patienten; andererseits fördern sie gute Arbeitsbedingungen, den vorbeugenden Gesundheitsschutz für alle Beschäftigten in den Kliniken, eine hohe Qualität der fachärztlichen Weiterbildung und nicht zuletzt die Freude am Beruf.

Eine stetige Mengenausweitung in der Leistungserbringung bei konstant gehaltenen oder gar reduzierten Ausstattungsmerkmalen – insbesondere beim medizinischen Personal – ist nicht verantwortbar. Zur Gewährleistung der in der modernen Medizin unabdingbaren berufsgruppenübergreifenden arbeitsteiligen Kooperation dürfen in der Bemessung von Stellenplänen und Personalbudgets Angehörige der Pflegeberufe einerseits und Ärztinnen und Ärzte andererseits nicht in Kompetition gebracht werden.

Begründung

Gemäß der am 7. März 2017 veröffentlichten gemeinsamen Schlussfolgerungen von Bundesgesundheitsministerium, Koalitionsfraktionen und Bundesländern aus der Arbeit der Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ soll die Selbstverwaltung aus Krankenhausträgern und Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ab dem 1. Januar 2019 verbindliche Personalmindestausstattungen in für die Patientensicherheit besonders relevanten Bereichen wie Intensivstationen oder im Nachtdienst einzuführen – allerdings nur bei den Pflegeberufen. Hierzu sollen zusätzlich zu dem bereits bestehenden Pflegezuschlag ab 2019 weitere Mittel aus dem Pflegestellen-Förderprogramm zur Verfügung gestellt werden. Betroffen von der substanzzehrenden Arbeitsverdichtung und Arbeitszeitextension sind aber seit geraumer Zeit nicht nur die Angehörigen der Pflegeberufe, sondern auch die in den Krankenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzte.