3. Ausreichende Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser durch das Land NRW – keine Zweckentfremdung der DRG-Fallpauschalen für Investitionen durch Krankenhäuser zu Lasten des Personalbudgets!

Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert die neue Landesregierung NRW auf, Ihrer Verpflichtung zur Finanzierung der Investitionen der Krankenhäuser im notwendigen Umfang nachzukommen.

Die Finanzierung der Krankenhäuser in Deutschland ist gesetzlich durch das sog. „Duale Modell“ geregelt (Krankenhausfinanzierungsgesetz), wonach die Finanzierung der Investitionen durch die jeweiligen Bundesländer erfolgt, demgegenüber die Finanzierung des laufenden Betriebs durch die Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Finanzierung der Investitionen der nordrheinischen Krankenhäuser liegt somit beim Land NRW.

Das Rheinisch-Westfälischen Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) hat im Auftrag der Krankenhausgesellschaft NRW (KGNW) in einer flächendeckenden landesweiten Studie zur Investitionsförderung in NRW das Investitionsbarometer NRW erstellt. Zusammengefasst sieht das Barometer einen jährlichen Investitionsbedarf der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser von 1,5 Mrd. EUR. Die Fördermittel des Landes belaufen sich auf jährlich 500 Mio. EUR. Hieraus resultiert eine Förderlücke von 1 Mrd. EUR jährlich, der aufgelaufene Investitionsstau beläuft sich laut Gutachten auf 12,5 Mrd. EUR.

Aufgrund der Tatsache, dass das Land NRW seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung der Krankenhausinvestitionskosten nicht nachkommt, sind schon seit längerer Zeit viele Krankenhäuser gezwungen, eigene Investitionsrücklagen zu bilden, und zwar aus den Einnahmen aus dem laufenden Betrieb der stationären Krankenversorgung. Dieser Zustand ist nicht regelkonform. Die DRG-Fallpauschalen sind nur in Hinblick auf die Refinanzierung der stationären Krankenversorgung kalkuliert, insbesondere der ärztlichen und nicht-ärztlichen Personalkosten. Das heißt aber konkret, dass vielfach zu enge Personalbesetzungen bestehen, die Arbeitszeiten des vorhandenen Personals exzessiv ausgedehnt werden müssen und Überstunden vielfach weder vergütet noch in Freizeit ausgeglichen werden. Darüber hinaus sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz die Folge, woraus eine Gefährdung der Patientensicherheit sowie besondere gesundheitliche Gefährdungen der Beschäftigten – sowohl im ärztlichen als auch im nicht-ärztlichen Dienst – resultieren.