Ärztinnen und Ärzte nicht gesetzlich zur Suizidbeihilfe verpflichten

Die Beihilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich keine ärztliche Aufgabe. Zutiefst ärztliche Aufgabe ist das Lindern von Leiden und die Begleitung von Sterbenden mit allen Möglichkeiten der Palliativversorgung. Der Hartmannbund Landesverband Baden-Württemberg fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf, die Suizidbeihilfe nicht per Gesetz zur verpflichtenden Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 26.2.2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung im § 217 StGB für nichtig erklärt.  Das Recht auf weitgehende Selbstbestimmung schließt nach den Ausführungen des Gerichts das Recht ein, sich bei der Selbsttötung der Hilfe Dritter zu bedienen, soweit sie angeboten wird. Verschiedene Entwürfe für mögliche gesetzliche Regelungen liegen vor, aktuell auch ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit.

Ärztinnen und Ärzte sind dem Leben verpflichtet. Linderung von Leiden und Begleitung von Sterbenden mit allen Möglichkeiten der Palliativmedizin gehört seit jeher ebenso zu den ureigenen ärztlichen Aufgaben. Keine ärztliche Aufgabe ist die Beihilfe zur Selbsttötung von Personen, sofern sie außerhalb eines entsprechenden Behandlungsverhältnisses stattfinden soll.

Wir fordern, dass die Suizidprävention, die ärztliche Untersuchung und Beratung gerade in schweren Lebenskrisen Vorrang hat und klar getrennt wird von der Durchführung der Suizidbeihilfe selbst. Durch eine Normalität der Selbsttötung darf kein Druck auf Alte und Schwache aufgebaut werden, aus dem Leben zu scheiden, um niemandem zur Last zu fallen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient darf nicht dadurch gefährdet werden, dass der Arzt neben seinen ärztlichen Aufgaben auch die Beihilfe zur Selbsttötung als Verpflichtung in seinem Tätigkeitsspektrum hat.

Eine gesetzliche Neuregelung darf nicht dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte zur Ausführung eines regulierten Selbsttötungsprozesses verpflichtet werden.