Die Landesdelegiertenversammlung des Hartmannbundes Baden-Württemberg fordert die Kliniken in Zusammenarbeit mit BetriebsärztInnen und beaufsichtigenden Behörden auf, dass Schutzmaßnahmen für schwangere Ärztinnen auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung der ärztlichen Arbeitsplätze sowie der individuellen Risikobewertung ergriffen werden. Nur so können die Arbeitsbedingungen gesundheitlich sicher gestaltet und damit eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Ärztinnen ermöglicht werden. Definiertes Ziel des novellierten Mutterschutzgesetzes ist es, pauschalisierte Beschäftigungsverbote zu vermeiden.
Wir fordern daher die Ausarbeitung eines offiziellen, bundeseinheitlichen Leitfadens für die einzelnen medizinischen Fachbereiche, orientierend an Kliniken guter Praxis, bei denen unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen die Weiterbeschäftigung von schwangeren Ärztinnen ermöglicht wird.
Bei individueller Gefährdungsbeurteilung können für schwangeren Ärztinnen Optionen der Weiterbeschäftigung unter sinnvollem Einsatz für Aus- und Weiterbildung gewährleistet werden.
Begründung:
Das Ziel des am 01. Januar 2018 in Kraft getretenen novellierten Mutterschutzgesetzes sollte die vermehrte Teilhabe von Frauen an einem diskriminierungsfreien Arbeitsplatz sein. Hierzu wurden u.a. Schutzfristen verlängert, Nacht- und Bereitschaftsarbeit gekürzt und auch Studentinnen und Schülerinnen für einen besseren Gesundheitsschutz für die Schwangere und das ungeborene Leben miteingeschlossen. Außerdem wurde ein Bundesausschuss Mutterschutz neu gegründet, der die novellierte Gesetzgebung evaluieren und basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen anhand sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln optimieren sollte.
Leider ist die Realität drei Jahre nach Einführung des novellierten Mutterschutzgesetzes für schwangere Ärztinnen, aber auch andere Beschäftigte im Gesundheitswesen verheerend. Die juristischen Formulierungen sind nicht eindeutig und weit auslegbar, sodass Schwangere mehrheitlich pauschalisiert keine operativen oder interventionellen Tätigkeiten und teilweise auch gar keine patientennahen Tätigkeiten mehr ausführen dürfen – aus Angst vor juristischen Konsequenzen. Häufig erfolgt die Zuteilung nicht weiterbildungsrelevanter Tätigkeiten oder gar ein Beschäftigungsverbot. Dies führt zur Verzögerung der Aus- und Weiterbildung und der Karriere, nun sogar bereits im Studium.