Keine Einschränkung des Informationsrechts durch § 219a Strafgesetzbuch

Die Hartmannbund Landesverbände Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz fordern die Landesregierungen und die Bundesregierung dazu auf, den bestehenden § 219a des Strafgesetzbuches so zu modifizieren, dass dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen dürfen, dies sachlich und konform zum Berufsrecht bekannt geben dürfen.

Eine reine Bekanntgabe legaler ärztlicher Tätigkeit dient dem öffentlichen Informationsbedürfnis und stellt keine kommerziell orientierte Werbung dar. Sie sollte somit nicht durch den § 219a des Strafgesetzbuches erfasst und damit kriminalisiert werden.