„007“ in der Sprechstunde? Hartmannbund-Landesverband Nordrhein lehnt den Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts ab

Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein des Hartmannbunds – Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Dr. med. Stefan Schröter, der auch Mitglied im Vorstand der Ärztekammer Nordrhein ist, lehnt den beabsichtigten Ausschluss von Ärztinnen und Ärzten aus dem absoluten Vertrauensschutz der erweiterten nachrichtendienstlichen Befugnisse in dem am 24.09.2026 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelten Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts ab.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Ärztinnen und Ärzte als Berufsgeheimnisträger – im Gegensatz zum bestehenbleibenden absoluten Berufsgeheimnisschutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, geistlichen Würdenträgern sowie von Parlamentsabgeordneten und Journalisten – nicht absolut, sondern nur relativ geschützt werden. Ihr Berufsgeheimnis unterliegt im Gegensatz zu den genannten Berufsgruppen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung, was dem absolut schützenswerten Arzt-Patienten-Verhältnis keinesfalls gerecht wird.

„Das ist sachlich nicht gut begründbar. Schon jetzt gibt es Ausnahmen von der im § 203 StGB, in den Ärztlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern, in den europäischen und nationalen Datenschutznormen und im Behandlungsvertrag mit dem Patienten vorgegebenen ärztlichen Schweigepflicht, etwa im Rahmen gesetzlich geregelter Übermittlungspflichten und -rechte oder bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB, um nämlich eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut abzuwenden.

Dies gilt beispielsweise zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 4 Bundeskinderschutzgesetz oder bei der konkreten Gefahr, dass ein Patient vorsätzlich oder aus der Erkrankung resultierend andere Menschen schwer schädigt, zum Beispiel bei geplanter Amok- oder Terrortat. Diese Offenbarungsrechte und -pflichten gelten auch bei akuter Suizidgefahr oder zum Eigenschutz der Ärztin oder des Arztes. Die Abwehr von Gefahr an Leib und Leben von Menschen ist schon jetzt als höherwertiges Rechtsgut zu betrachten“ – begründet Schröter.

Und weiter: „Ein herabgesetzter Vertrauensschutz gerade im Arztberuf sowie bei anderen Heilberuflern ist somit nicht erforderlich. Nach meiner Kenntnis ist es auch bislang anlässlich schwerwiegender Straftaten bis hin zu Amok- oder Terrortaten in Deutschland in keinem Falle so gewesen, dass diese durch Abgriff von Informationen durch Dritte aus einem Arzt-Patienten-Verhältnis heraus hätten verhütet werden können“ – begründet Schröter. Zudem würde die vorgesehene Gesetzesänderung einen tiefgreifenden Eingriff in das sensitive Arzt-Patienten-Verhältnis bedeuten und dieses beschädigen.

„Wir müssen bei allen Bemühungen um Resilienzerhöhung sehr aufpassen, dass die Grundwerte und deren tatsächliche Wirksamkeit im gelebten Leben in unserer demokratisch, freiheitlich und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft nicht im Sinne eines Kollateralschadens unter die Räder kommen“ – so Schröter.